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IP/09/132
Brüssel, den 28. Januar 2009
László Kovács, für Steuern und Zollunion zuständiges Mitglied der Kommission, erklärte hierzu: „Die derzeitigen MwSt-Vorschriften für die Rechnungstellung sind zu kompliziert und uneinheitlich. Dies verursacht für grenzüberschreitend tätige Unternehmen unnötigen Verwaltungsaufwand und erleichtert zudem den MwSt-Karussellbetrug. Die heute vorgestellte Initiative ist so wichtig, da sie viel einfachere, modernere und umfassendere Vorschriften für die Rechnungstellung einführt und den Steuerbehörden wirksame Kontrollinstrumente an die Hand gibt. Rechnungen auf Papier und in elektronischer Form werden gleich behandelt, was es den Unternehmen ermöglicht, sich voll auf das elektronische System umzustellen und EU-weit bis zu 18 Milliarden Euro einzusparen.“
Der Vorschlag und die Mitteilung gehen auf sehr reale Bedürfnisse der Unternehmen (und der Steuerbehörden) ein, wie u. a. aus ihren Reaktionen auf die öffentliche Konsultation hervorgeht. Auch eine unlängst von der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger abgegebene Stellungnahme macht deutlich, dass der Wunsch besteht, alle mehrwertsteuerlichen Aspekte der Rechnungstellung in einen größeren Zusammenhang zu stellen. Mit dem heute angenommenen Vorschlag werden daher nicht nur die mehrwertsteuerlichen Hindernisse für die Übernahme der elektronischen Rechnungstellung angegangen, sondern auch Schwierigkeiten, mit denen die Unternehmen bei der Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen (und vor allem ihrer elektronischen Speicherung) konfrontiert sind, sowie Unstimmigkeiten bei den Rechnungsangaben.
Nach Auffassung der Kommission muss die elektronische Rechnungstellung gefördert werden – und zwar indem die Regelung aufgehoben wird, wonach die elektronische Rechnungsübermittlung durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gesichert sein muss. Zudem wird die elektronische Speicherung von Rechnungen auch dann zulässig, wenn die ursprüngliche Rechnung ein Papierdokument ist, und es werden einheitliche Aufbewahrungszeiten festgelegt.
Zum Abbau der Belastungen für die Wirtschaft trägt zudem die Tatsache bei, dass viele der bisherigen Wahlmöglichkeiten der Mitgliedstaaten entfallen und damit ein einheitliches Regelwerk für die Rechnungstellung geschaffen wird. Dies kommt jenen Unternehmen zugute, die das Verfahren der Selbstfakturierung anwenden oder Sammelrechnungen ausstellen wollen, und ermöglicht größeren Unternehmen eine zentrale Rechnungsverwaltung.
Im Interesse der KMU wird mit der vorgeschlagenen Richtlinie der Anwendungsbereich der vereinfachten Rechnungstellung (insbesondere für geringfügige Rechnungen bis 200 Euro) erweitert; davon profitieren vor allem kleinere Betriebe. Zudem wird die vereinfachte Rechnungstellung bei Leistungen an Verbraucher (B2C) und bestimmten von der Mehrwertsteuer befreiten Leistungen mit geringem Betrugsrisiko zugelassen. Von unmittelbarem Nutzen für KMU ist ferner, dass die Mitgliedstaaten eine „Kassenbuchführungsregelung“ (Cash Accounting Scheme) einführen können, bei der die Steuer erst dann fällig wird, wenn die Rechnung bezahlt ist.
Trotz der Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft und zur KMU-Förderung werden Regelungen, die den Behörden die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erleichtern, beibehalten oder ausgebaut. Da grenzüberschreitend tätige Unternehmen ihre Geschäfte im Monat der Leistung zu melden haben, ist dem Missbrauch der Möglichkeit, eine Rechnung in einem späteren Meldezeitraum zu verbuchen, ein Riegel vorgeschoben. Zudem werden die Vorschriften für das Vorsteuerabzugsrecht gestärkt, soweit die Erforderlichkeit einer gültigen Rechnung und die Rechnungsangaben betroffen sind.
Hintergrund
In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist vorgesehen, dass die Kommission einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der elektronischen Rechnungstellung vorlegt. Da auch hinsichtlich anderer MwSt-Vorschriften für die Rechnungstellung Mängel zu beheben waren, wurden Bericht und Vorschlag so gefasst, dass alle Aspekte der Regelung für die Rechnungstellung einbezogen werden.
Ausführliche Informationen (in Form von Frage-Antwort) zu den technischen Aspekten des Vorschlags sind auf folgender Webpage abrufbar:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/invoicing_rules/index_de.htm
Für weitere Informationen zur Mitteilung und zum Vorschlag:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/communications/index_en.htm
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/legislation_proposed/index_en.htm
Die Kommission hat die von der Thematik Betroffenen konsultiert und eine Studie über die Rechnungstellung in Auftrag gegeben, um sich über die Probleme, mit der Unternehmen bei der Rechnungstellung konfrontiert sind, zu informieren. Nähere Angaben zur Konsultation der Beteiligten und zur Studie finden sich über:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/index_en.htm
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_en.htm