IP/08/897
Brüssel, den 6. Juni 2008
Abschlussprüfung: Kommission gibt
Empfehlung zur Beschränkung der Abschlussprüferhaftung ab
(siehe MEMO/08/366)
Die Europäische Kommission hat eine Empfehlung
zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern
abgegeben. Hauptziel ist es, das Entstehen alternativer
Prüfungsgesellschaften auf einem wettbewerbsorientierten Markt zu
fördern. Die Empfehlung ist die Reaktion auf die steigende Zahl von
Prozessen und den mangelnden Versicherungsschutz in dieser Branche. Sie will die
europäischen Kapitalmärkte schützen, indem sichergestellt wird,
dass für Abschlussprüfungen von börsennotierten EU-Unternehmen
auch weiterhin Prüfungsgesellschaften zur Verfügung stehen. Die
Empfehlung lässt den Mitgliedstaaten die Wahl, auf welche Weise sie die
Haftung beschränken wollen, und führt verschiedene Grundsätze
ein, die sicherstellen sollen, dass die Haftungsbeschränkung den
Abschlussprüfern ebenso gerecht wird wie den geprüften Unternehmen,
Anlegern und sonstigen Betroffenen. Hintergrund der Initiative ist der mit der
Abschlussprüfungsrichtlinie von 2006 erteilte Auftrag an die Kommission,
eine Beschränkung der finanziellen Haftung zu prüfen und soweit
erforderlich Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten.
Dazu Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Charlie McCreevy:
„Nach eingehenden Untersuchungen und ausführlichen Konsultationen
sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Kombination aus unbeschränkter
Haftung und unzureichendem Versicherungsschutz nicht mehr hingenommen werden
kann, denn sie kann für unsere Kapitalmärkte und international
tätige Abschlussprüfer zu einem großen Problem werden. Die
derzeitigen Bedingungen halten nicht nur neue Akteure vom Eintritt in den
internationalen Abschlussprüfungsmarkt ab, sondern stellen auch für
die bestehenden Firmen eine Gefahr dar. Angesichts der hohen Konzentration und
der geringen Auswahl an Prüfungsgesellschaften könnte dies nachteilige
Folgen für die europäischen Kapitalmärkte haben.“
In der Empfehlung werden beispielhaft drei Methoden der
Haftungsbeschränkung vorgeschlagen, doch können auch andere,
gleichwertige Verfahren eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich
für die Methode entscheiden, die am besten mit ihren jeweiligen rechtlichen
Voraussetzungen übereinstimmt.
Mit der Empfehlung werden außerdem einige zentrale Grundsätze
eingeführt, die die Mitgliedstaaten bei der Wahl einer
Haftungsbeschränkung befolgen sollten:
- Die Haftungsbeschränkung sollte nicht bei vorsätzlichem
Fehlverhalten des Abschlussprüfers gelten,
- die Haftungsbeschränkung muss sich auch auf Dritte erstrecken, um die
gewünschte Wirkung zu entfalten,
- Geschädigte haben das Recht auf eine angemessene
Entschädigung.
Die Empfehlung ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/auditing/liability/index_de.htm