IP/08/867
Brüssel, 5. Juni 2008
Die Stadtwerke, ein 100%iges Tochterunternehmen der Stadt Flensburg, hatten an einen privaten Bauträger ein Grundstück verkauft, auf dem ein Gebäude errichtet werden sollte, das bestimmten Bedürfnissen der Stadtentwicklung entsprach. Der Kaufvertrag enthält, abgesehen von einer einfachen Absichtserklärung, keine verbindliche Verpflichtung des Bauträgers zur Errichtung des geplanten Gebäudes; er räumt der Stadt Flensburg lediglich ein Rückkaufrecht für das Grundstück für den Fall ein, dass das Projekt nicht durchgeführt wird.
Nach Ansicht der Kommission kann ein solcher Grundstücksverkauf weder als öffentlicher Bauauftrag noch als öffentliche Baukonzession angesehen werden, da der betreffende Vertrag keine verbindliche Verpflichtung zur Durchführung der vom Verkäufer festgelegten Arbeiten enthielt. Das Recht der Behörde, das Grundstück (wieder) zu erwerben, falls der Bau nicht durchgeführt werden sollte, reicht nach Auffassung der Kommission allein nicht aus, um eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten zu begründen.
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