IP/08/699
Brüssel, den 6. Mai 2008
„Im letzten Jahr, als das Gesetz über die elektronische Kommunikation in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt novelliert wurde, hatten die belgischen Behörden eine sehr gute Gelegenheit, die Probleme zu beheben. Doch leider sind sie bisher nicht auf unsere Bedenken eingegangen“, sagte Viviane Reding, die für die Telekommunikation zuständige EU-Kommissarin. „Wir setzen daher das Verfahren in dieser Sache fort, zumal auch der Europäische Gerichtshof erst kürzlich erklärt hat, dass solche Vorschriften angemessen und transparent sein müssen.“
Gemäß der EU-Universaldienstrichtlinie, die Teil des gemeinsamen europäischen Telekommunikationsrechts ist, dürfen die Mitgliedstaaten in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen durchaus zumutbare Übertragungsverpflichtungen auferlegen, denen zufolge die Netzbetreiber bestimmte Kanäle und Dienste übertragen müssen. Solche Verpflichtungen müssen allerdings
- zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sein,
- verhältnismäßig und transparent sein
- und regelmäßig überprüft werden.
Der nun an Belgien geschickten „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ gingen bereits im Juli 2006 (IP/06/948) und Juni 2007 (IP/07/888) zwei förmliche Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission voraus. Obwohl das Gesetz über die elektronische Kommunikation in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt erst im März 2007 geändert wurde, sind die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Angemessenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der Regelung nicht ausgeräumt worden. Nach Ansicht der Europäischen Kommission mangelt es den derzeitigen Verfahren für die Festlegung der zu übertragenden Rundfunkkanäle an Transparenz und Eindeutigkeit. Außerdem sollte die Anzahl der Kanäle, die zugewiesen werden können, in dem Gesetz begrenzt werden. Gegenwärtig haben die Netzbetreiber keine Klarheit über ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Regelung ergeben.
Hintergrund:
Im Dezember 2007 fällte der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ein Urteil in Bezug auf die Übertragungsverpflichtungen in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt. Darin betonte er, dass diese Vorschriften angemessen sein müssen, dass das Verfahren, in dem Rundfunkveranstaltern Übertragungsverpflichtungen auferlegt werden, transparent sein muss, und dass die Verpflichtungen auf objektiven, nichtdiskriminierenden und vorab bekannten Kriterien beruhen müssen.
Während es in dem Urteil hauptsächlich um die Auslegung der Anforderungen gemäß Artikel 49 des EG-Vertrags (Dienstleistungsfreiheit) geht, beruht das noch laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien auf Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie.
Eine ausführliche Übersicht über den Stand der
Vertragsverletzungsverfahren finden Sie auf der Website der Generaldirektion
Informationsgesellschaft und Medien zur Um- und Durchsetzung des
EU-Rechts:
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/implementation_enforcement/infringement/