IP/08/628
Brüssel, den 23. April 2008
Mediation in Zivil- und Handelssachen
gewinnt an Bedeutung: Europäisches Parlament nimmt Mediationsrichtlinie
an
Die Richtlinie über bestimmte Aspekte der
Mediation in Zivil- und Handelssachen wurde heute förmlich angenommen. Ziel
der Richtlinie ist es, aktiv den Einsatz der Mediation zu fördern und
für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und
Gerichtsverfahren zu sorgen, um auf diese Weise den Zugang zur alternativen
Streitbeilegung bei grenzübergreifenden Fällen zu erleichtern und die
gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu unterstützen. Der Richtlinie
ging das Grünbuch der Kommission von 2002 zur alternativen Streitbeilegung
voraus. Eine weitere Folgemaßnahme des Grünbuchs ist der
Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren vom Juli 2004, der von
einer Stakeholder-Gruppe mit Unterstützung der Kommission ausgearbeitet
wurde.
Vizepräsident Jacques Barrot begrüßte die Annahme der
Richtlinie mit folgenden Worten: „Mit dieser Richtlinie wird der
politischen Vorgabe entsprochen, die der Europäische Rat im
Oktober 1999 auf seiner Tagung in Tampere beschlossen hatte. Damals rief
der Rat die Mitgliedstaaten mit Blick auf einen besseren Zugang zum Recht in
Europa dazu auf, alternative außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zu
schaffen. Mithilfe der Mediation lassen sich Streitigkeiten in Zivil- und
Handelssachen kostengünstig und rasch in einem außergerichtlichen
Verfahren, das auf die Bedürfnisse der Parteien zugeschnitten ist,
beilegen. Bei Vereinbarungen, die aus einer Mediation hervorgehen, ist die
Wahrscheinlichkeit größer, dass sie freiwillig befolgt werden und ein
wohlwollendes, zukunftsfähiges Verhältnis zwischen den Parteien
gewahrt wird.“
Die Kommission hatte die Richtlinie im Oktober 2004 vorgeschlagen
(IP/04/1288). Die Richtlinie bietet Bürgern und Unternehmen in der EU einen
echten Vorteil, indem sie die rechtlichen Garantien des Mediationsverfahrens
stärkt und die Inanspruchnahme der Mediation auf diese Weise erleichtert.
Sie sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
- Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Ausbildung von Mediatoren
sowie die Entwicklung von freiwilligen Verhaltenskodizes und deren
Einhaltung zu fördern sowie andere wirksame Verfahren zur
Qualitätskontrolle für die Erbringung von Mediationsdiensten
einzuführen.
- Jeder Richter in der Europäischen Gemeinschaft kann den Parteien
jederzeit im Verfahren die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zur
Mediation nahelegen und sie, wenn er dies für angebracht hält,
auffordern, ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen.
- Die Parteien können eine gerichtliche Bestätigung oder notarielle
Beurkundung ihrer im Wege der Mediation geschlossenen Vereinbarung
veranlassen und damit deren Vollstreckbarkeit in den Mitgliedstaaten
nach geltendem Gemeinschaftsrecht sicherstellen. Die Vereinbarung erhält
auf diese Weise eine dem Urteil vergleichbare Rechtskraft.
- Die Richtlinie wahrt die Vertraulichkeit der Mediation und sorgt
dafür, dass nach einem Scheitern der Mediation in einem anschließenden
Gerichtsverfahren Informationen oder Aussagen einer Partei, die aus dem
Mediationsverfahren stammen, nicht gegen diese Partei verwendet werden
dürfen. Diese Bestimmung ist ausschlaggebend, um das Vertrauen der Parteien
zu gewinnen und sie zu ermutigen, die Mediation in Anspruch zu nehmen. In die
gleiche Richtung zielt die Bestimmung, dass der Mediator nicht gezwungen werden
kann, in einem späteren Gerichtsverfahren zwischen den Parteien zu dem
Mediationsverfahren auszusagen.
- Die Richtlinie sorgt dafür, dass Verjährungsfristen der
Einleitung eines Gerichtsverfahrens nach erfolgloser Mediation nicht
entgegenstehen. Der Rechtsweg steht den Parteien somit auch nach einem
gescheiterten Mediationsversuch weiterhin offen.
Die Mitgliedstaaten
haben jetzt 36 Monate Zeit, um die neuen Bestimmungen in innerstaatliches
Recht umzusetzen.