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Brüssel, den 16. Januar 2008
Verbraucherschutz: Kommissarin Kuneva
begrüßt den Entschluss des Europäischen Parlaments, das
Verbraucherkreditrecht neu zu fassen
EU-weit werden die Verbraucher künftig in
voller Sachkenntnis ihre Entscheidungen treffen können, wenn es um darum
geht, einen Verbraucherkredit aufzunehmen – ob zur Finanzierung einer
Urlaubsreise, eines Familienfestes oder eines neuen Autos. Zu verdanken ist dies
einem Beschluss, den das Europäische Parlament am heutigen Mittwoch, dem
16. Januar, gefasst hat. Mit dem Vorschlag für eine EU-Richtlinie über
Verbraucherkredite soll der Finanzmarkt für Konsumentenkredite, dessen
Jahresvolumen sich immerhin auf 800 Milliarden Euro beläuft, liberalisiert
werden. Noch immer ist dieser Sektor weitgehend in nationale Einzelmärkte
zersplittert, die dem Verbraucher eine freie Wahl seines Kreditgebers
vorenthalten und kostengünstigere Konditionen bislang vereiteln. Mit den
neuen Bestimmungen wird der Markt sowohl für Verbraucher als auch für
die Kreditwirtschaft transparenter. Wichtigstes Ergebnis wird sein, dass den
Verbrauchern, die einen Kredit aufnehmen möchten, EU-weit vergleichbare,
harmonisierte Standard-Informationen erteilt werden müssen. Nach den neuen
Bestimmungen wird den Verbrauchern, die einen Kredit aufnehmen möchten, das
Recht eingeräumt, sich auf wichtige Aussagen und Zahlenangaben aus der
Werbung berufen zu können. Bei Kreditangeboten müssen die Verbraucher
in unmissverständlicher Weise u. a. über den Gesamtkreditbetrag, den
effektiven Zinssatz, Anzahl und Höhe der Rückzahlungsraten und
Nebenleistungen sowie über die Pflicht zum Abschluss eines
Versicherungsvertrags als zwingende Voraussetzung für die Gewährung
des Kredits, aber auch über den Sollzins und die Verzugskosten
aufgeklärt werden. Dabei wird ein neues, EU-weit einheitliches
Europäisches Kreditinformationsformblatt zu verwenden sein. Ebenso ist der
Verbraucher vor Abschluss eines Kreditvertrags über den effektiven
Jahreszins, der in der gesamten EU auf einer neuen, einheitlichen Grundlage
berechnet wird, zu unterrichten, so dass der Verbraucher auf einen Blick
erkennen kann, wie hoch die auf ihn zukommenden tatsächlichen Kreditkosten
sind. Ferner legt die vorgeschlagene Richtlinie einheitliche Bestimmungen zur
Wahrnehmung des Widerrufsrechts durch Verbraucher fest, die ihre Meinung
ändern. Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie ist Teil eines umfassenderen
Maßnahmenbündels zur Stimulierung des grenzübergreifenden Marktes
für Finanzdienstleistungen zugunsten von Privatkunden, wie in dem
unlängst veröffentlichten Grünbuch über
Finanzdienstleistungen für Privatkunden vorgesehen.
Dazu erklärte die für Verbraucherschutz zuständige
EU-Kommissarin Meglena Kuneva: „Dem, der heute Kreditangebote in Europa
vergleichen möchte, ergeht es, als müsste er Äpfel mit Birnen
vergleichen. Dies wirkt sich negativ auf den Wettbewerb aus und den Verbrauchern
werden dadurch eine größere Auswahl und bessere Preise vorenthalten.
EU-weit untereinander vergleichbare Standardinformationen für
Verbraucherkredite dürften den Markt sowohl für die Kreditwirtschaft
als auch für den Verbraucher transparenter machen.
Das kommt der Wirtschaft genauso zugute wie den Verbrauchern, die sich
sachkundig machen möchten, bevor sie einen Kredit aufnehmen. Dieser Schritt
geht in die richtige Richtung."
Wichtige Fakten und Zahlen
Verbraucherkredite machen im Schnitt an die 18 % des Bruttoertrags des
Privatkunden-Bankgeschäfts in der EU aus. Die Kosten für solche
Kredite sind von Land zu Land stark unterschiedlich und reichen von 6 % in
Finnland, was EU-weit der niedrigste Zinssatz ist, bis hin zu über
12 % in Portugal. In Irland wiederum belaufen sich die Kreditkosten
durchschnittlich auf 6,8 % und in Italien und Spanien auf 9,4 %. Einen
Binnenmarkt für Verbraucherkredite gibt es praktisch nicht, denn der Anteil
grenzübergreifender Direktkredite für Verbraucher am
Gesamtkreditaufkommen liegt derzeit unter 1 %.
Das geltende Recht
Die derzeit für Verbraucherkredite geltende Regelung beruht auf der
Richtlinie 87/102/EWG. Darin wurden seinerzeit bestimmte gemeinschaftliche
Mindestanforderungen festgelegt, u. a. einige Vorschriften über die
zu erteilenden Informationen, den Berechnungsmodus des effektiven Jahreszinses
und das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das allerdings nicht näher
präzisiert wurde. Die meisten Mitgliedstaaten sind in ihren nationalen
Durchführungsbestimmungen über diese Mindestanforderungen hinaus
gegangen. Insgesamt stellt sich die Rechtslage in der EU heute als eine Art
Flickenteppich mit voneinander abweichenden nationalen Bestimmungen der 27
EU-Mitgliedstaaten dar.
Der neue Vorschlag
Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie sieht vor, dass dem Verbraucher sog.
Standardinformationen an die Hand gegeben werden müssen, damit er diverse
Kreditangebote miteinander vergleichen kann. Davon betroffen sind u. a. folgende
Aspekte:
- Werbung: Enthält eine Werbung für Verbraucherkredite
konkrete Zahlenangaben, so sind diese in allen EU-Mitgliedstaaten in Form einer
Liste mit grundlegenden Standardinformationen zu machen.
- Vorvertragliche Unterrichtung: Jedes Kreditangebot ist dem
Verbraucher auf einem einheitlichen Europäischen
Kreditinformations-Formblatt zu unterbreiten. Die Verwendung dieses Formblatts
ist EU-weit für alle Kreditgeber zwingend vorgeschrieben. Das Formblatt
enthält in leicht verständlicher Form alle wichtigen Informationen,
die der Verbraucher benötigt, um Angebote verschiedener Kreditgeber –
ob diese nun in dem Land ansässig sind, in dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat, oder grenzüberschreitend tätig werden –
miteinander vergleichen zu können. (Ein Muster dieses Formblatts ist im
Anhang der Richtlinie zu finden).
- Effektiver Jahreszins: Mit der Richtlinie wird für die
Berechnung des effektiven Jahreszinses ein EU-weit einheitlicher
Kalkulationsmodus festgelegt. Dieser effektive Jahrzins umfasst alle
Kreditkosten einschließlich der Nebenkosten pro Jahr, so dass der
Verbraucher allein anhand dieser Jahreszins-Angabe verschiedene Kreditangebote
leicht vergleichen und sich für den günstigsten Kredit entscheiden
kann.
- Vertragliche Unterrichtung: Beim Abschluss eines Kreditvertrags
werden dem Verbraucher umfassende Informationen ausgehändigt, damit er
jederzeit einen Beleg über die ihm zustehenden Rechte, aber auch über
seine vertraglichen Pflichten hat. In der Richtlinie ist im Einzelnen
aufgelistet, welche Informationen dem Verbraucher erteilt werden müssen.
Außerdem werden in der Richtlinie dem Verbraucher zwei
grundlegende Rechte eingeräumt:
- das Recht auf Widerruf eines bereits geschlossenen Kreditvertrags
ohne Angabe von Gründen und ohne Konventionalstrafe;
- das Recht auf vorzeitige Rückzahlung zu jedem beliebigen Zeitpunkt
während der Vertragslaufzeit. Es werden Standards in Sachen
Vergütung festgelegt, die der Kreditgeber bei vorzeitiger
Rückzahlung eines Kredits durch den Verbraucher von diesem verlangen darf.
Damit sollen bestehende Hürden für den Zugang zum
Verbraucherkreditmarkt abgebaut werden.
Wie geht’s weiter?
Die Verbraucherkreditrichtlinie wird bald formell angenommen sein und wird
Anfang 2010 umgesetzt werden müssen.
Nähere Informationen unter
http://ec.europa.eu/consumers/overview/cons_policy/index_en.htm