IP/08/415
Brüssel, den 11. März 2008
„Internationale Umzugsspediteure haben ihre Kunden fast zwanzig Jahre lang hinters Licht geführt,“ erklärte EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes. Glücklicherweise wurde dieses Kartell auf Betreiben der Kommission aufgedeckt, was zeigt, dass die Kommission über eigene Mittel verfügt, um Kartelle aufzudecken, und dass sie diese Mittel erfolgreich einsetzt.“
Die Kommission begann ihre Ermittlungen im September 2003 mit unangekündigten Nachprüfungen an belgischen Standorten von Allied Arthur Pierre, Interdean, Transworld und Ziegler. Die Nachprüfungen waren ausgesprochen erfolgreich und erbrachten eine Fülle an Beweisen für das Bestehen eines Kartells.
Allied Arthur Pierre stellte im Anschluss an die Nachprüfungen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 (siehe IP/02/247 und MEMO/02/23) und legte der Kommission Beweismittel vor, die einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits vorhandenen Beweisen darstellten.
Das Kartell
Gegenstand des Kartells waren internationale Umzüge von „Tür zu Tür“ nach und aus Belgien. Die Unternehmen verständigten sich über die Preise, schoben einander Aufträge zu, indem sie Scheinangebote („Schutzangebote“) abgaben und einander bei entgangenen Aufträgen eine Entschädigung („Provision“) zahlten. Die Provisionen flossen von den Kunden unbemerkt in den Endpreis ein.
Von Mitte der 80er Jahre bis Anfang der 90er Jahre operierte das Kartell mit schriftlichen Preisabsprachen. Daneben bestanden Vereinbarungen über Provisionen und Schutzangebote. Die Kartellmitglieder stellten einander die Provisionen für entgangene Aufträge in Rechnung. Ihre Zusammenarbeit schloss die Vorlage von Scheinangeboten ein, die den Kunden vorspiegelten, eine Entscheidung nach Wettbewerbskriterien zu treffen.
Geldbußen
Die geschilderten Verhaltensweisen stellen besonders schwere Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags dar. Bei der Bemessung der Geldbußen trug die Kommission der Dauer und Schwere der Zuwiderhandlungen Rechnung.
Exel Investments Limited, die ehemalige Muttergesellschaft von Allied Arthur Pierre, kann die für Allied Arthur Pierre auf der Grundlage der Kronzeugenregelung gewährte Geldbußenermäßigung nicht in Anspruch nehmen, da sich Exel Investments Ltd. gegen einen entsprechenden Antrag entschieden hat.
Die Kommission sieht keine Veranlassung, die Geldbußen für vier Unternehmen zu reduzieren, die Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht haben. Ausnahmsweise hat die Kommission jedoch der Zahlungsunfähigkeit und der besonderen Situation eines fünften Unternehmens – Interdean – Rechnung getragen und dessen Geldbuße um 70% ermäßigt.
Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen verhängt:
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Name und Sitz des Unternehmens
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Ermäßigung auf der Grundlage der Kronzeugen-regelung in
%
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Sonstige Ermäßigung in %
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Geldbuße*
(in €)
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Allied Arthur Pierre (Belgien)
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50
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2 600 000
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Compas (Belgien)
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134 000
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Coppens (Belgien)
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104 000
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Exel Investments Ltd.,(UK)
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8 900 000
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Gosselin (Belgien)
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4 500 000
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Interdean (Belgien)
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70
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3 185 000
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Mozer (Belgien)
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1 500
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Putters (Belgien)
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395 000
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Team Relocations (Belgien)
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3 490 000
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Transworld (Belgien)
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246 000
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Ziegler (Belgien)
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9 200 000
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INSGESAMT
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32 755 500
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* Die juristischen Personen innerhalb einer Unternehmensgruppe haften gesamtschuldnerisch für die verhängte Geldbuße.
Schadenersatzforderungen
Personen oder Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten Klage auf Schadenersatz erheben und sich zum Beweis, dass das Verhalten tatsächlich stattgefunden hat und rechtswidrig war, auf die veröffentlichte Entscheidung stützen. Auch wenn die Kommission gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den die Geldbuße der Kommission nicht mindernd angerechnet wird. Zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung wurde ein Grünbuch veröffentlicht (siehe IP/05/1634 und MEMO/05/489).
Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich in MEMO/08/154.