IP/08/330
Brüssel, den 28. Februar 2008
Hintergrund
Der Entschluss der Kommission, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen, stützt sich auf Beschwerden mehrerer Dienstleistungsanbieter sowie auf Erkenntnisse der Kommissionsdienststellen selbst.
Gegenstand der Beschwerden gegen Griechenland ist die Tatsache, dass Anbieter von Sportwetten und sonstigen Glücksspielen, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen sind, ihre Dienste in Griechenland nicht anbieten dürfen. Die Einschränkungen reichen bis zum Verbot der Werbung und der Teilnahme griechischer Staatsbürger an solchen Glücksspielen.
Im Falle der Niederlande betrifft die Untersuchung nur die Veranstaltung von Sportwetten und die dazugehörige Werbung.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss jede auf den Schutz des Allgemeininteresses (wie den Verbraucherschutz) abzielende Beschränkung des Glücksspiels „kohärent und systematisch“ zu dessen Eindämmung beitragen. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, den Zugang der Öffentlichkeit zu Glücksspielen zu beschränken, wenn er seine Bürger gleichzeitig zur Teilnahme an staatlichen Lotterien, Glücksspielen oder Wetten ermuntert, deren Erlöse der Staatskasse zugute kommen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die jüngste Einführung neuer suchtfördernder Spiele sowohl in Griechenland als auch in den Niederlanden, deren intensive, zunehmende Bewerbung sowie das Fehlen konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht klar darauf hindeuten, dass keines der beiden Länder eine kohärente und systematische Politik zur tatsächlichen Begrenzung der Spielmöglichkeiten verfolgt.
Aktuelle Informationen zu allen anhängigen Vertragsverletzungsverfahren finden Sie unter: