IP/08/326
Brüssel, den 28. Februar 2008
Dieses Verfahren des französischen Rechts kann angewendet werden, wenn der öffentliche Auftraggeber selbst Umfang und Art seines Bedarfs nicht angeben kann. Bei diesen „marchés de définition“ handelt es sich um Studienaufträge, bei denen der Bedarf ermittelt und Gegenstand und Leistungsbeschreibung eines späteren Auftrags erst festgelegt werden sollen.
Im Anschluss an mehrere solcher Studienaufträge, die denselben Gegenstand betreffen und gleichzeitig ausgeführt werden, kann ein öffentlicher Auftraggeber auf der Grundlage der bemängelten Bestimmungen des französischen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausführungsauftrag an einen der mit dem Studienauftrag betrauten Auftragnehmer vergeben, ohne dass eine neuerliche Ausschreibung veröffentlicht wird. Es findet höchstens ein begrenzter Wettbewerb zwischen den mit dem Studienauftrag betrauten Auftragnehmern statt.
Nach Auffassung der Kommission widerspricht diese Möglichkeit der Richtlinie 2004/18/EG über die Vergabe öffentlicher Aufträge, denn sie ist durch keine der in der Richtlinie genannten Ausnahmeregelungen gedeckt, aufgrund derer von den in der Richtlinie vorgesehenen normalen Vergabeverfahren abgewichen werden könnte.
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