IP/08/1951
Brüssel, 11. Dezember 2008
Staatliche
Beihilfen: Kommission genehmigt Kapitalspritze der niederländischen
Regierung für SNS REAAL
Die Europäische Kommission hat eine
Notfall-Rekapitalisierung in Höhe von 750 Mio. EUR, die die
niederländische Regierung der SNS REAAL N.V. gewähren will,
nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags geprüft und genehmigt. Die
wettbewerbsrechtliche Prüfung der Kommission ergab, dass die Maßnahme
mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Überwindung der
derzeitigen Finanzkrise (siehe IP/08/1495)
und für die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen
Finanzkrise (siehe IP/08/1901)
im Einklang steht. Nach Ansicht der Kommission stellt die Rettungsmaßnahme
ein angemessenes Instrument dar, um eine beträchtliche Störung im
Wirtschaftsleben der Niederlande zu beheben, ohne
unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschungen zu verursachen;
sie ist daher mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag
vereinbar. Die Maßnahme ist zeitlich befristet und auf einen bestimmten
Umfang begrenzt. Zudem sind eine angemessene Vergütung wie auch
Vorkehrungen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum
vorgesehen.
Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Die
Kapitalzuführung ist notwendig, um das Vertrauen der Märkte in die
SNS REAAL wiederherzustellen und zu gewährleisten, dass die Bank ihren
Beitrag zur Versorgung der Realwirtschaft mit Krediten leisten kann.“
Am 3. Dezember 2008 hatten die Niederlande der Kommission ihre Absicht
mitgeteilt, die Kapitalbasis der SNS REAAL N.V. mit Hilfe besonderer
Wertpapiere um 750 Mio. EUR aufzustocken. Weitere
500 Mio. EUR soll die SNS durch die Ausgabe von
Kernkapitalinstrumenten an die private unabhängige Stiftung Stichting
Beheer SNS REAAL erhalten.
Angesichts der derzeitigen Lage auf den Finanzmärkten können auch
an sich gesunde Finanzinstitute wie die SNS REAAL N.V. in Not geraten
und gezwungen sein, die Finanzmärkte von ihrer finanziellen Stabilität
zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund wurde es als notwendig angesehen, die
Kapitalbasis der SNS REAAL N.V. im Hinblick auf mögliche
künftige Verluste zu verstärken. Zusammen mit der
Kapitalzuführung durch die Stichting Beheer SNS REAAL wird die
Kapitalspritze bei der SNS Bank N.V. zu einer Tier-1-Quote von
10 % und bei der SNS Verzekeringen N.V. zu einem
Solvabilitätskoeffizienten von 200 % führen.
Die Wertpapiere, die das Unternehmen ausgeben wird, stellen
Core-Tier-1-Kapital dar. SNS REAAL muss die dem Staat ausgegebenen Titel
jährlich bedienen und mindestens die folgenden Zahlungen leisten:
- 0,45 EUR je Wertpapier, nicht kumulierbar, jährlich im Nachhinein
zahlbar
- 110 % der auf normale Aktien 2009 gezahlten Dividenden
- 120 % der auf normale Aktien 2010 gezahlten Dividenden
- 125 % der auf normale Aktien ab 2011 gezahlten
Dividenden
Diese Zahlungen werden nur
geleistet, wenn für normale Aktien oder B-Aktien Dividenden
ausgeschüttet werden. Sollte die SNS REAAL N.V. die Wertpapiere
zurückkaufen wollen, so müsste sie dem Staat 150 % des
Ausgabepreises zahlen, es sei denn, sie würden im ersten Jahr nach Ausgabe
zurückerworben. In diesem Fall würde der Staat 100 % des
Ausgabepreises zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen und einer
Rücknahmegebühr erhalten.
Nach Ansicht der Kommission erfüllt die Maßnahme die in den
Leitlinien festgelegten Voraussetzungen (siehe IP/08/1495
und IP/08/1901):
- Notwendigkeit: Die SNS REAAL N.V. spielt im niederländischen
Finanzsektor eine wichtige Rolle. Der Verlust des Vertrauens in dieses Institut
hätte daher zu einer Verschärfung der Lage auf den Finanzmärkten
und zu negativen Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft geführt.
- Befristung: Die niederländische Regierung hat sich verpflichtet, nach
sechs Monaten in einem Plan darzulegen, wie die Rentabilität der
SNS REAAL langfristig gesichert werden soll.
- Angemessener Eigenbeitrag: Selbst wenn als Core-Tier-1-Kapital geltende
Wertpapiere immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind, würde die
SNS REAAL N.V. dem Staat durch die jährlichen Kuponzahlungen und
die Rückkaufspreise eine angemessene Vergütung zahlen, da eine Rendite
von über 10 % erwartet wird. Zudem wurden angemessene
Sicherheitsvorkehrungen getroffen, so dass die Kommission über etwaige
Abweichungen unterrichtet wird und sie dem Unternehmen gegebenenfalls
zusätzliche Verhaltensbeschränkungen auferlegen kann.
- Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen: Die Maßnahme
enthält genügend Verhaltensmaßregeln, um einen Missbrauch der
staatlichen Unterstützung auszuschließen. Zum Beispiel umfasst sie
Vorschriften zur Einhaltung eines bestimmten
Solvabilitätskoeffizienten.
Sobald
alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt
sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister
auf der Website der GD
Wettbewerb unter der Nummer N
611/2008 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt
veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische
Newsletter State Aid
Weekly e-News.