IP/08/1875
Brüssel, den 3. Dezember 2008
Ein humanes und faires Verfahren für
Asylbewerber: EU-Kommission schlägt Änderungen am Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem vor
Die Europäische Kommission hat heute
Vorschläge zur Änderung von drei Rechtsakten angenommen, die zum
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gehören, und zwar zur Richtlinie
über Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, zur Dublin-Verordnung, die
bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, und zur EURODAC-Verordnung, mit der eine Datenbank für
den Abgleich von Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern eingerichtet worden ist
und die der Unterstützung der Dublin-Verordnung dient. Diese
Änderungen sind die ersten konkreten Vorschläge, die die Kommission
zur Umsetzung der europäischen
Asylstrategie[1]
und des Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl vorschlägt. Mit
diesen Änderungsvorschlägen soll gewährleistet werden, dass alle
Asylbewerber unabhängig davon, wo sie ihren Asylantrag in der EU stellen,
auf eine faire und gleiche Behandlung zählen können. Gleichzeitig soll
das Asylsystem der EU auf diese Weise leistungsfähiger werden.
Vizepräsident Jacques Barrot, der in der Kommission für das Ressort
Freiheit, Sicherheit und Recht zuständig ist, kommentierte die Vorlage mit
folgenden Worten: „Unser Ziel ist ein humanes und faires Verfahren
für Asylbewerber. Um das zu erreichen, brauchen wir höhere
Schutzstandards, einheitlichere Rahmenbedingungen und ein
leistungsfähigeres System. Mit der Änderung der Richtlinie über
die Aufnahmebedingungen verbessern wir die Lebensbedingungen für
Asylbewerber; wir beschränken den Gewahrsam auf begrenzte, gerechtfertigte
Fälle und verbieten ihn im Fall von Minderjährigen ganz. Außerdem
tragen wir den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen wie
Folteropfern angemessen Rechnung. Mit der Änderung der Dublin- und der
EURODAC-Verordnung möchte ich ein leistungsfähigeres und gerechteres
europäisches Asylsystem erreichen. Als erstes Signal innereuropäischer
Solidarität habe ich ein Verfahren vorgeschlagen, mit dem
Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung ausgesetzt werden
können, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten, deren Asylsystem einem
besonderen Druck ausgesetzt ist, zusätzlich belastet werden.“
Richtlinie über Aufnahmebedingungen
Mit dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt:
- Gewahrsam soll nur ausnahmsweise angeordnet werden. Es sind Rechtsgarantien
vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Ingewahrsamnahme nicht willkürlich
erfolgt und dass Kinder davon ausgenommen sind, es sei denn, es geschieht zu
ihrem Wohl (unbegleitete Minderjährige dürfen in keinem Fall in
Gewahrsam genommen werden).
- In den Mitgliedstaaten sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass
Personen mit besonderen Bedürfnissen im Asylverfahren bereits
frühzeitig erkannt werden und dass ihnen eine geeignete Behandlung zuteil
wird.
- Der Zugang zum Arbeitsmarkt soll erleichtert und es soll dafür gesorgt
werden, dass Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten weiter angewandt
werden, den tatsächlichen Zugang zur Beschäftigung nicht
behindern.
Dublin-Verordnung
Inhalt des Vorschlags:
- Es wird ein Verfahren eingeführt, mit dem Überstellungen in
begrenzten Fällen ausgesetzt werden können, um zu verhindern, dass
Mitgliedstaaten, deren Asylsystem einem besonderen Druck ausgesetzt ist, durch
die Überstellungen noch weiter belastet werden.
- Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Asylbewerber nicht in Mitgliedstaaten
überstellt werden, die ihnen keinen angemessenen Schutz, insbesondere im
Hinblick auf Aufnahmebedingungen und Zugang zum Asylverfahren, bieten
können.
- Die Voraussetzungen und Verfahren zur Anwendung bestimmter Vorschriften, die
es beispielsweise den Mitgliedstaaten gestatten, aus humanitären
Gründen oder in Härtefällen die Zuständigkeit für einen
Asylbewerber zu übernehmen, werden klarer gefasst.
- Um den Rechtsschutz zu stärken, werden zusätzliche Garantien
für wirksame Rechtsbehelfe gegen Überstellungsbeschlüsse
eingeführt.
- Gestärkt wird auch das Recht auf Familienzusammenführung,
insbesondere in Fällen, in denen zwischen dem Antragsteller und den
betreffenden Angehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht,
sowie in Bezug auf Personen, die subsidiären Schutz genießen.
- Die Vorschriften für unbegleitete Minderjährige wurden im
Interesse des Kindeswohls klarer gefasst.
EURODAC-Verordnung
Inhalt des Vorschlags:
- Es werden Bestimmungen eingeführt, die die prompte Übermittlung
von Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem von EURODAC gewährleisten, um
sicherzustellen, dass der nach der Dublin-Verordnung für die Prüfung
des Antrags zuständige Mitgliedstaat korrekt ermittelt wird.
- Es sind technische Vorschriften vorgesehen, die gewährleisten, dass die
Mitgliedstaaten die Daten löschen, die für den Zweck, zu dem sie
erhoben worden sind, nicht mehr gebraucht werden, und dass die Einhaltung der
Datenschutzgrundsätze besser von der Kommission überwacht werden
kann.
- Die Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Zugriff auf die EURODAC-Daten
durch einzelstaatliche Behörden von der Kommission und dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten wirksam überwacht wird, sind
klarer gefasst worden.
Mehr über diese drei Vorschläge
erfahren Sie in den Memo/08/758,
Memo/08/759,
Memo/08/760
[1] KOM(2008) 360.