IP/08/1812
Brüssel, den 27. November 2008
Anhang III der Mehrwertsteuer-Richtlinie enthält ein Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Steuersätze angewendet werden können. In dieser Liste enthalten sind Nahrungs- und Futtermittel sowie lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten (Nummer 1) und für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmte Gegenstände (Nummer 11).
Ermäßigte Sätze sind Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Normalsatz anzuwenden ist, und die entsprechenden Rechtsvorschriften sind daher eng auszulegen. Nicht zulässig sind ermäßigte Sätze für die Lieferung von Haustieren, die als Heimtiere gehalten werden (Hunde, Katzen, Zwergkaninchen, Meerschweinchen, Kanarienvögel ...) oder von Ponys und Rennpferden, die weder für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln noch für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind.
Die Niederlande wenden einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6 % auf die Lieferung bestimmter lebender Tiere und insbesondere von Rennpferden an, die nicht üblicherweise für die Erzeugung oder Herstellung von Nahrungsmitteln verwendet werden und daher nicht in Anhang III enthalten sind.
Im Oktober 2007 hat die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Niederlande gerichtet (siehe IP/07/1545). Da die Niederlande die entsprechenden Bestimmungen nicht innerhalb der angegebenen Frist geändert haben, wird die Kommission die Angelegenheit vor Gericht bringen.
Ebenfalls im Oktober 2007 hat die Kommission Prüfungen ähnlicher Rechtsvorschriften in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet.
Dazu gehörte auch Italien. Nach Erhalt der mit Gründen versehenen Stellungnahme beschloss Italien, seine Rechtsvorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit der Richtlinie in Einklang zu bringen.
Österreich mit einem derzeit geltenden Satz von 10 %, Deutschland mit 7 %, Luxemburg mit 3 % und Frankreich mit 2,1 % bzw. 5,5 % (je nachdem, ob der Käufer steuerpflichtig ist oder nicht) stimmen der Auslegung der Kommission nicht zu. Daher beschloss die Kommission, an diese Mitgliedstaaten mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen der nicht korrekten Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung bestimmter lebender Tiere, insbesondere von Pferden, die nicht in Anhang III der Richtlinie enthalten sind, zu richten.
Diese Fälle werden unter den folgenden Aktenzeichen geführt: Niederlande (2005/2278), Österreich (2007/4167), Deutschland (2007/4168), Frankreich (2007/4169) und Luxemburg (2007/4170)
Für Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Zollunion und Steuern siehe:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm
Neueste Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten sind abrufbar unter: