IP/08/1796
Brüssel, den 27. November 2008
Am 3. April 2008 hat der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung in der Rechtssache C-444/06 Kommission gegen Spanien gefällt. Laut Gerichthofsurteil hat Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates verstoßen, indem es weder eine verbindliche Frist für die Zustellung der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag an alle Bieter durch die Vergabebehörde noch eine verbindliche Wartefrist zwischen Zuschlagserteilung und Vertragabschluss vorsieht.
Den Angaben der spanischen Behörden zufolge entspricht das neue für das öffentliche Auftragswesen geltende spanische Rechtsbehelfssystem, seit 1. Mai 2008 geregelt durch das Gesetz über öffentliche Aufträge (Gesetz Nr. 30/2007), in vollem Umfang den Anforderungen der Richtlinie 89/665/EWG gemäß Auslegung des EuGH in der Rechtssache C-444/06.
Die Kommission hegt nach wie vor Zweifel, ob das neue System tatsächlich garantiert, dass zwischen Auftragsvergabe und Vertragsabschluss eine Frist eingehalten wird, die es allen erfolglosen Bietern ermöglicht, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
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