IP/08/1785
Brüssel, 27. November 2008
Die Kommission hat beschlossen, Italien offiziell aufzufordern, seine Bestimmungen über die Niederlassungsgenehmigungen für Apotheken zu überprüfen. Nach italienischem Recht ist es einem einzelnen Apotheker untersagt, Genehmigungen für die Eröffnung mehrerer Apotheken zu halten. Er darf außerdem nicht die Genehmigung für die Eröffnung einer Apotheke mit einer Beteiligung an einer Apothekergesellschaft verbinden. In der Gesetzgebung ist ferner vorgesehen, dass ein- und dieselbe Apothekergesellschaft lediglich vier Apotheken betreiben darf und dass sich diese Apotheken außerdem in derselben Provinz befinden müssen, in der die Gesellschaft ihren eingetragenen Sitz hat.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Italien mit der Verabschiedung und Beibehaltung der oben genannten Beschränkungen seinen Verpflichtungen nach Artikel 43 EG-Vertrag zuwiderhandelt. Diese Beschränkungen könnten in der Tat dazu führen, dass Wirtschaftsbeteiligte aus anderen Mitgliedstaaten – wenn überhaupt – nur unter großen Schwierigkeiten in Italien Apotheken gründen können. Solche Beschränkungen sind nur mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele notwendig und außerdem verhältnismäßig sind. Nach Auffassung der Kommission gehen die Beschränkungen jedoch über das hinaus, was nach Angaben der italienischen Regierung zur Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, erforderlich ist.
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