IP/08/1785
Brüssel, 27. November 2008
Apotheken: Vertragsverletzungsverfahren
gegen Italien
Die Europäische Kommission hat beschlossen,
Italien formell zur Änderung der Rechtsvorschrift aufzufordern, der zufolge
es einem Apotheker untersagt ist, mehrere Apotheken zu betreiben, und mit der
die Anzahl der von einer Apothekergesellschaft betriebenen Apotheken auf vier
begrenzt wird. Überdies müssen sich diese vier Apotheken in ein- und
derselben Provinz befinden. Nach Auffassung der Kommission widersprechen
derartige Beschränkungen Artikel 43 EG-Vertrag über die
Niederlassungsfreiheit. Diese Aufforderung der Kommission erfolgt in Form einer
„mit Gründen versehenen Stellungnahme“, der zweiten Stufe des
Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag.
Erhält die Kommission nicht binnen zwei Monaten nach Eingang dieser
Stellungnahme eine zufrieden stellende Antwort, kann sie den Gerichtshof
anrufen.
Die Kommission hat beschlossen, Italien offiziell aufzufordern, seine
Bestimmungen über die Niederlassungsgenehmigungen für Apotheken zu
überprüfen. Nach italienischem Recht ist es einem einzelnen Apotheker
untersagt, Genehmigungen für die Eröffnung mehrerer Apotheken zu
halten. Er darf außerdem nicht die Genehmigung für die Eröffnung
einer Apotheke mit einer Beteiligung an einer Apothekergesellschaft verbinden.
In der Gesetzgebung ist ferner vorgesehen, dass ein- und dieselbe
Apothekergesellschaft lediglich vier Apotheken betreiben darf und dass sich
diese Apotheken außerdem in derselben Provinz befinden müssen, in der
die Gesellschaft ihren eingetragenen Sitz hat.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Italien mit der Verabschiedung und
Beibehaltung der oben genannten Beschränkungen seinen Verpflichtungen nach
Artikel 43 EG-Vertrag zuwiderhandelt. Diese Beschränkungen könnten in
der Tat dazu führen, dass Wirtschaftsbeteiligte aus anderen Mitgliedstaaten
– wenn überhaupt – nur unter großen Schwierigkeiten in
Italien Apotheken gründen können. Solche Beschränkungen sind nur
mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt, zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele notwendig und
außerdem verhältnismäßig sind. Nach Auffassung der
Kommission gehen die Beschränkungen jedoch über das hinaus, was nach
Angaben der italienischen Regierung zur Erreichung des angestrebten Ziels,
nämlich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, erforderlich ist.
Aktuelle Informationen über alle anhängigen
Vertragsverletzungsverfahren finden Sie im Internet unter:
http://ec.europa.eu/community_law/index_en.htm
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