IP/08/1742
Brüssel, 19. November 2008
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte in diesem Zusammenhang: „Wie bei den Rettungspaketen anderer Mitgliedstaaten ist es uns auch bei der griechischen Regelung für den Finanzsektor gelungen, in relativ kurzer Zeit eine Genehmigung zu erteilen. Trotz des engen Zeitrahmens wurden intensive Gespräche geführt um sicherzustellen, dass das Paket unseren Kriterien für die beihilferechtliche Würdigung von Krisenregelungen Rechnung trägt. Dies ist nicht nur ein Erfolg für Griechenland, sondern stellt auch die wichtige Rolle der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unter Beweis: Die Kommission muss dafür Sorge tragen, dass ungeachtet der globalen Finanzkrise in allen Mitgliedstaaten gleiche Rahmenbedingungen gegeben sind.“
Nach ersten Kontakten mit der Kommission meldete Griechenland am 14. November 2008 ein Stabilisierungspaket für die Finanzmärkte an, das folgende Maßnahmen umfasst:
Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass das Maßnahmenpaket ein geeignetes, angemessenes und erforderliches Mittel ist, um das Vertrauen in die Kreditwürdigkeit der griechischen Kreditinstitute aufrechtzuerhalten und die Kreditvergabe zwischen den Banken anzuregen. Gleiches gilt für die dritte Maßnahme, mit der Liquidität zur Verfügung gestellt wird und die in dieser Form bisher einmalig ist. Diese Liquidität soll genutzt werden, um unter Wettbewerbsbedingungen Hypothekenkredite und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen zu vergeben.
Die Regelung kann von allen in Griechenland zugelassenen Kreditinstituten in Anspruch genommen werden und entspricht somit dem Diskriminierungsverbot. Sie ist zeitlich befristet und vom Umfang her begrenzt, da sie jeweils nur binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten in Anspruch genommen werden kann und finanzielle Obergrenzen gelten. Zudem müssen die Begünstigten marktorientierte Entgelte zahlen. Die Regelung kann nur von grundsätzlich gesunden Kreditinstituten genutzt werden. Daher ist die Bereitstellung von Garantien, Kapital und Staatsanleihen an die Erfüllung bestimmter Anforderungen bezüglich der Solvenz und der Eigenkapitalquote geknüpft.
Das Stabilisierungspaket umfasst zudem mehrere Vorkehrungen, mit denen ein Missbrauch der staatlichen Unterstützung verhindert werden soll. So darf beispielsweise das Wachstum der Kreditinstitute in dem Zeitraum, in dem sie über eine der genannten Maßnahmen gefördert werden, nicht über bestimmte, genau definierte Grenzen hinausgehen und auch für die Vergütung des Management gibt es klare Grenzen. Darüber hinaus hat Griechenland zugesagt, bei der Kommission Umstrukturierungs- oder Liquidationspläne für die Unternehmen vorzulegen, die mit Hilfe der Garantie- oder der Wertpapierregelung nicht gerettet werden konnten bzw. die von der Rekapitalisierungsregelung Gebrauch gemacht haben.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer N 560/2008 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.