IP/08/1699
Brüssel, 13. November 2008
Staatliche
Beihilfen: Kommission genehmigt Rettungspaket der Niederlande für ING in
Höhe von 10 Milliarden EUR
Die
Europäische Kommission hat eine Rekapitalisierungsmaßnahme der
Niederlande zugunsten der ING Groep N.V. nach den Beihilfevorschriften
des EG-Vertrags genehmigt. Die wettbewerbsrechtliche Prüfung der Kommission
ergab, dass diese Maßnahme mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen
zur Überwindung der Finanzkrise (siehe IP/08/1495)
in Einklang steht. Nach Ansicht der Kommission stellt die Rettungsmaßnahme
ein angemessenes Instrument dar, um eine beträchtliche Störung im
Wirtschaftsleben der Niederlande zu beheben, ohne
unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen; sie
ist daher mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag
vereinbar. Die Maßnahme ist zeitlich befristet und auf einen bestimmten
Umfang begrenzt. Zudem sind eine angemessene Vergütung wie auch
Vorkehrungen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum
vorgesehen.
EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte in diesem Zusammenhang:
„Die Entscheidung der Kommission über die
Unterstützungsmaßnahme der niederländischen Regierung für
die ING zeigt erneut, wie wichtig das Beihilferecht der Gemeinschaft ist: Zum
einen schafft es gleiche Voraussetzungen für alle und verhindert auf diese
Weise einen Subventionswettlauf zwischen Mitgliedstaaten; zum anderen
ermöglicht es Maßnahmen, die für Finanzstabilität
sorgen.“
Die Niederlande hatten der Kommission am 22. Oktober 2008
mitgeteilt, dass sie beabsichtigten, die Kapitalbasis der
ING Groep N.V. mit Hilfe bestimmter Wertpapiere, die am
12. November 2008 ausgegeben werden sollten, um 10 Mrd. EUR
aufzustocken.
Angesichts der derzeitigen Lage auf den Finanzmärkten können auch
an sich gesunde Finanzinstitute wie ING in Not geraten und gezwungen sein, die
Finanzmärkte von ihrer finanziellen Stabilität zu überzeugen.
Daher musste auch die ING Groep N.V. ihre Kernkapitalquote
(Core-Tier-1-Kapital) erhöhen. Mit Hilfe der Kapitalspritze kann diese
Quote von 6,5 % auf 8 % steigen.
Die Wertpapiere, die die Gruppe ausgeben wird, stellen Core-Tier-1-Kapital
das. ING muss die dem Staat ausgegebenen Titel jährlich bedienen und
mindestens die folgenden Zahlungen leisten:
- 0,85 EUR je Wertpapier, nicht kumulierbar, jährlich im Nachhinein
zahlbar
- 2009: 110 % der auf normale Aktien gezahlten Dividenden
- 2010: 120 % der auf normale Aktien gezahlten Dividenden
- ab 2011: 125 % der auf normale Aktien gezahlten
Dividenden
Diese Zahlungen werden nur geleistet, wenn für die
normalen Aktien Dividenden ausgeschüttet werden. Falls ING die Wertpapiere
zurückkaufen möchte, erhält der Staat 150 % des
Ausgabepreises.
Nach Ansicht der Kommission erfüllt die Maßnahme die folgenden
Kriterien der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für
staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten
im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (siehe IP/08/1495):
- Erforderlichkeit: ING nimmt im niederländischen Finanzsektor eine
Schlüsselposition ein. Ein Verlust des Vertrauens in ING hätte daher
zu einer Verunsicherung im Finanzsektor und zu negativen Auswirkungen auf die
gesamte Wirtschaft geführt.
- Befristung der Maßnahme: Die Niederlande haben sich dazu verpflichtet,
nach sechs Monaten einen Umstrukturierungsplan vorzulegen.
- Angemessener Eigenbeitrag: Die Prüfung der Kommission ergab, dass
selbst wenn solche als Core-Tier-1-Kapital geltende Wertpapiere immer mit einer
gewissen Unsicherheit behaftet sind, ING dem Staat durch die jährlichen
Kuponzahlungen und die Rückkaufspreise eine angemessene Vergütung
zahlen würde, da eine Rendite von über 10 % erwartet wird. Zudem
wurden angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen, so dass die Kommission
über etwaige Abweichungen unterrichtet wird und sie der Gruppe
gegebenenfalls zusätzliche Verhaltensbeschränkungen auferlegen kann.
- Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen: Die Maßnahme
enthält genügend Verhaltensmaßregeln, um einen Missbrauch der
staatlichen Unterstützung auszuschließen. Sie umfasst Vorschriften zur
Begrenzung der Bilanzsumme und zur Einhaltung eines bestimmten
Solvabilitätskoeffizienten.
Sobald
alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt
sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister
auf der Website der GD Wettbewerb
unter der Nummer N 528/2008
zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt
veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische
Newsletter State
Aid Weekly e-News.