IP/08/1697
Brüssel, 13. November 2008
(siehe MEMO/08/704)
László Kovács, für Steuern und Zollunion zuständiges Mitglied der Kommission, erklärte: „Im ersten Bericht über die Umsetzung der Zinsbesteuerungsrichtlinie wurde festgestellt, dass die Richtlinie zwar in ihrem Anwendungsbereich wirksam ist, aber leicht umgangen werden kann. Der derzeitige Anwendungsbereich der Richtlinie muss erweitert werden, damit wir unser Ziel erreichen, der Steuerflucht – die sich auf die Staatshaushalte auswirkt und ehrliche Bürger benachteiligt – ein Ende zu bereiten.“
Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers von Zinszahlungen
Bei der ersten Überprüfung der Richtlinie hat sich herausgestellt, dass natürliche Personen die Vorschriften relativ leicht durch zwischengeschaltete juristische Personen oder durch Rechtsvereinbarungen (wie bestimmte Stiftungen oder Trusts), deren Einkünfte nicht besteuert werden, umgehen können.
In Bezug auf Zinszahlungen, die in der EU niedergelassene Zahlstellen (Banken, Finanzinstitute, Einzelpersonen der Branche usw.) an bestimmte zwischengeschaltete, außerhalb der EU niedergelassene Strukturen leisten (ein Verzeichnis dieser Strukturen ist in Anhang I des Vorschlags enthalten), schlägt die Kommission vor, dass die Zahlstellen in der EU (denen aufgrund der Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie bekannt ist, dass es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Zinszahlungen um eine in der EU ansässige Person handelt) bei der Zahlung an die zwischengeschaltete Struktur die Bestimmungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie (Auskunftserteilung oder Quellensteuer) so anwenden, als ob die Zahlung unmittelbar an die natürliche Person erfolgt wäre.
Was Zinszahlungen an bestimmte, in der EU niedergelassene zwischengeschaltete Strukturen, einschließlich einiger nicht karitativen Zwecken dienender Trusts und Stiftungen anbelangt, sollen solche Strukturen verpflichtet werden, stets als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ zu handeln. Das bedeutet, dass diese Strukturen bei Vereinnahmung einer Zinszahlung von Seiten eines vorgeschalteten Wirtschaftsbeteiligten (Bank, Finanzinstitut, Einzelperson der Branche) unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung und ungeachtet der effektiven Verteilung von Beträgen an die einzelnen wirtschaftlichen Eigentümer die Bestimmungen der Richtlinie (Auskunftserteilung oder Quellensteuer) anwenden müssen. Die vorgeschlagene Definition der „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ schließt alle Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen (Trusts, Stiftungen usw.) ein, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig bzw. niedergelassen sind, nicht nach den allgemeinen Vorschriften für direkte Steuern besteuert werden (zur Orientierung wird Anhang III der Richtlinie ein Verzeichnis dieser Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen enthalten).
Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Einkünfte, die Zinszahlungen entsprechen
Die Zinsbesteuerungsrichtlinie kann auch dadurch umgangen werden, dass anstelle eines herkömmlichen Sparkontos in einer Bank Finanzinnovationen genutzt werden.
Die Kommission schlägt daher vor, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu erweitern auf Erträge aus
Einkünfte aus Investmentfonds
Des Weiteren zielt der Kommissionsvorschlag darauf ab, zwischen allen Investmentfonds und –systemen (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach der OGAW-Richtlinie[1] oder andere) unabhängig von ihrer Rechtsform gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Das bedeutet, dass Einkünfte, die in der EU ansässige natürliche Personen aus solchen Investmentfonds erzielen, effektiv besteuert werden.
Hintergrund
Die Zinsbesteuerungsrichtlinie wird von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit dem 1. Juli 2005 angewandt. Mit der Richtlinie soll die automatische Auskunftserteilung zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden, damit diese auf Zinszahlungen, die Zahlstellen in anderen Mitgliedstaaten an Personen leisten, die in ihrem Gebiet ansässig sind, ihre eigenen Steuervorschriften anwenden können. Belgien, Luxemburg und Österreich, die an der automatischen Auskunftserteilung nicht beteiligt sind, müssen in einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2011 eine Quellensteuer von 20 % erheben, die nach diesem Datum auf 35 % angehoben wird. Allerdings können sich Bürger, die in diesen drei Mitgliedstaaten Zinszahlungen erhalten, für den Austausch der sie betreffenden Auskünfte entscheiden. In diesem Fall wird keine Quellensteuer erhoben.
In fünf europäischen Drittländern (Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino) sowie in zehn abhängigen oder assoziierten Gebieten des Vereinigten Königreichs und der Niederlande (Anguilla, Aruba, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, Niederländische Antillen sowie Turks- und Caicosinseln) werden durch die Anwendung bilateraler Abkommen dieselben oder ähnliche Bestimmungen wie in der Richtlinie (Auskunftserteilung oder Quellensteuer) angewandt.
Weitere Informationen über die Richtlinie und den Vorschlag können abgerufen werden unter:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/personal_tax/savings_tax/index_de.htm
[1] 85/611/EWG („OGAW-Richtlinie“).