IP/08/161
Brüssel, den 31. Januar 2008
Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den alle Mitgliedstaaten unterzeichnet haben, verlangt, dass die Nichtkernwaffenstaaten Sicherungsübereinkünfte mit der IAEO abschließen, die dazu dienen, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzuprüfen. Damit soll verhindert werden, dass Kernmaterial von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird. Das dreiseitige Übereinkommen wurde 1977 von der Europäischen Atomgemeinschaft, den Mitgliedstaaten, die Nichtkernwaffenstaaten sind, und der IAEO geschlossen und 1998 durch ein Zusatzprotokoll ergänzt.
Gemäß der Beitrittsakte hat die Tschechische Republik eine rechtliche Verpflichtung, den internationalen Übereinkünften beizutreten, die die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft vor dem Beitritt abgeschlossen haben. Unter anderem ist die Tschechische Republik rechtlich dazu verpflichtet, Vertragspartei dieses dreiseitigen Übereinkommens zu werden und anstelle ihres bilateralen Abkommens mit der IAEO nunmehr dessen Bestimmungen anzuwenden. Das Abkommen dagegen sollte ausgesetzt werden.
Der Beitritt der Tschechischen Republik zu diesem Übereinkommen ist unabdingbar. Nur so lassen sich die Vorschriften des Euratom-Vertrags hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen und die rechtlichen Verpflichtungen der EU im Rahmen des dreiseitigen Übereinkommens mit der IAEO lückenlos erfüllen.
[1] 78/164/Euratom, ABl. L 51 vom 22.2.1978, S.1