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Brüssel, den 22. Oktober 2008
Mehr Schutz für Urlauber:
EU-Kommissarin Kuneva begrüßt Abstimmung des Europäischen
Parlaments über neue Timesharing-Richtlinie
Verbraucher in der gesamten
EU genießen demnächst stärkeren Schutz als Urlauber beim Kauf und
Wiederverkauf von Ferienaufenthalten in Timesharing-Anlagen, bei
Teilzeitnutzungsrechten für ein Hausboot, einen Caravan oder für eine
Unterkunft auf einem Kreuzfahrtschiff sowie gegenüber den sogenannten
Discount Holiday Clubs. So steht es in der neuen Regelung, der das
Europäische Parlament heute zugestimmt hat. Mit der neuen Richtlinie soll
das Vertrauen der Verbraucher in die Timesharing-Branche mit einem Umsatz von
10,5 Mrd. EUR und EU-weit 40 000 Arbeitsplätzen gefestigt und gegen
betrügerische Geschäftemacher vorgegangen werden, die seriöse
Geschäftsleute in Verruf bringen und den Verbrauchern Probleme bereiten.
Nach der bisherigen europäischen Richtlinie über
Teilzeitnutzungsrechte (Timesharing) aus dem Jahr 1994 haben die Verbraucher
einen grundlegenden Anspruch auf klare Information; außerdem brauchen sie
keine Anzahlungen zu leisten und verfügen über ein Widerrufsrecht. Die
neue Richtlinie, über die das Europäische Parlament heute abgestimmt
hat, soll bisherige Regelungslücken schließen. Insbesondere wird der
Geltungsbereich auf neue Produkte ausgedehnt, darunter sog. Discount Holiday
Clubs und timesharingähnliche Nutzungsrechte wie Anteile an einem Urlaub
auf Kreuzfahrtschiffen oder Rechte an Hausbooten und Caravans. Darüber
hinaus werden so wichtige Aspekte wie der Wiederverkauf von
Teilzeitnutzungsrechten und die Tätigkeit von Tauschbörsen geregelt.
Die neue Richtlinie dürfte dafür sorgen, dass die Verbraucher in der
gesamten EU gleichermaßen geschützt sind. Außerdem dürfte
sie auf dem Markt für Teilzeitnutzungsrechte und bestimmte andere
Urlaubsprodukte gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen.
Dazu erklärte die für Verbraucherpolitik zuständige
Kommissarin Meglena Kuneva: „Ich begrüße es sehr, dass das
Europäische Parlament diese Richtlinie mitträgt, da sie es den
Verbrauchern gestatten wird, unbesorgt und voller Zuversicht ihren Traumurlaub
vertraglich zu regeln. Die neue Regelung gewährleistet, dass die
Verbraucher heute am Markt für Urlaubsprodukte bestens geschützt sind
und dass skrupellose Geschäftemacher bestehende Rechtslücken nicht
länger ausnutzen.”
Timesharing, was ist das?
Timesharing ist ein Nutzungsrecht an einer Immobilie, etwa an Ferieneigentum,
für einen bestimmten Zeitraum des Jahres (z.B. eine oder mehrere Wochen)
während einer vertraglich vorgesehenen Zeitspanne von mindestens drei
Jahren. Timesharing für Urlauber erfreut sich in vielen Ländern der EU
großer Beliebtheit.
So gibt es zum Beispiel besonders im Vereinigten Königreich, in
Schweden, Deutschland, Italien und Spanien sehr viele Verbraucher, die sich
für ihren Urlaub Teilzeitwohnrechte kaufen. In Spanien, Portugal,
Deutschland, Italien und Frankreich ist die Timesharing-Branche stark
ausgeprägt. Länder wie die Tschechische Republik, Ungarn und Polen
gelten als ausgesprochene Wachstumsmärkte für den Erwerb von
Timesharingrechten an Ferienobjekten durch Verbraucher.
Durch die derzeit geltende Richtlinie von 1994 werden die Interessen der
Verbraucher insoweit geschützt, als sie Folgendes vorschreibt:
- Der Käufer hat Anspruch auf schriftliche Informationen vor einer
Vertragsunterzeichnung.
- Um Nötigung zum Kauf zu unterbinden, steht dem Erwerber eine Bedenkzeit
von mindestens 10 Tagen zu, während der er vom Vertrag zurücktreten
kann.
- Innerhalb dieser Widerrufsfrist darf der Verkäufer keine Anzahlung oder
Kaution vom Käufer verlangen.
Weshalb hat die
Europäische Kommission die bisherigen Vorschriften
überarbeitet?
Seit Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 1994 hat sich der Markt
beträchtlich weiterentwickelt. Angeboten werden heute neue Produkte und
Vertragsformen, die nicht durch das bislang geltende Recht erfasst werden, so
dass Verbraucher, die solche neuen Produkte erwerben, mitunter nicht
entsprechend abgesichert sind. Unter die neuen Produkte fallen zum Beispiel
Nutzungsrechte an Kreuzfahrtschiffen, Hausbooten oder Caravans. Neu ist auch,
dass die Verträge eine kürzere Laufzeit als 3 Jahre haben können.
Weitere Schwierigkeiten ergaben sich bislang daraus, dass der Wiederverkauf von
Timesharing-Rechten und der Tausch von Nutzungsrechten nicht durch die bisherige
Richtlinie geregelt wurden.
Was fällt unter die neue Richtlinie?
Die neue Richtlinie – mit zeitgemäßen, vereinfachten,
kohärenten, Rahmenbestimmungen – tritt an die Stelle der bisherigen
Richtlinie und deckt sowohl das Timesharing als solches als auch andere sog.
„langfristige Urlaubsprodukte“ ab. Geregelt wird darin auch der
Wiederverkauf und der Tausch von Timesharing-Rechten. Die vorgeschlagene
Richtlinie erweitert den sachlichen Geltungsbereich der bisherigen Regelung auf:
- Verträge mit kürzerer Laufzeit, d.h. von weniger als 3 Jahren;
- Mobilien: Die Bestimmungen gelten jetzt auch für Rechte an
„beweglichen Sachen“ wie Hausbooten, Caravans oder
Kreuzfahrtschiffen;
- sog. „langfristige Urlaubsprodukte“: Dazu gehören u. a.
„Discount Holiday Clubs“, bei denen sich die Verbraucher gegen
Zahlung eines bestimmten Betrags, z.B. 3 000 EUR, einkaufen, damit ihnen
ein Passwort zugeteilt wird, mit dem sie Zugang zu einer Website erhalten, auf
der ihnen – vielfach irreführende – „hohe
Preisnachlässe“ auf Ferienunterkünften, Flüge und Mietwagen
versprochen werden. Die neuen Bestimmungen verbieten den gewerblichen
Vermittlern, die Zahlung solcher Mitgliedsbeiträge in voller Höhe im
Voraus zu verlangen; stattdessen kann der Verbraucher diese künftig in
jährlichen Raten zahlen;
- den Wiederverkauf von Timesharing-Produkten – viele Inhaber von
Teilzeitnutzungsrechten werden von Vermittlern angesprochen, die von ihnen eine
Gebühr für den Verkauf des Teilzeitnutzungsrechts verlangen;
- den Tausch von Timesharing-Produkten – manche Inhaber von
Teilzeitnutzungsrechten zahlen eine zusätzliche Gebühr für den
Beitritt zu einer Tauschbörse, um beispielsweise ihre Woche auf den
Kanarischen Inseln gegen eine Woche in den Alpen tauschen zu können.
Zusätzliche Informationspflichten sollen sicherstellen, dass sie sich ein
realistisches Bild von dem Angebot machen können und später nicht
enttäuscht werden.
Da es für die sog. langfristigen
Urlaubsprodukte sowie für Wiederverkaufs- und Tauschsysteme bislang keine
Regelung gab, gelten für diese auch nicht die Bestimmungen über
Bedenkzeiten, Anzahlungen und Informationspflichten. Folglich haben Verbraucher,
die unter Druck einen Vertrag unterschreiben, kaum eine Chance, davon wieder
loszukommen. Die neue Richtlinie dürfte die Verbraucherrechte auf dem Markt
für Teilzeitnutzungsrechte und sog. langfristige Urlaubsprodukte
stärken und gleiche Voraussetzungen für die Anbieter dieser Produkte
schaffen.
Weitere Informationen unter
http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/timeshare/index_en.htm