IP/08/1514
Brüssel, den 16. Oktober 2008
Hauptabwassersammler für die westliche Thriassion-Ebene
Bei dieser Ausschreibung akzeptierte die Vergabebehörde das Gebot des bevorzugten Bieters, obwohl die Bedingungen bezüglich der - unter Androhung des Ausschlusses vom Vergabeverfahren - geforderten Bankbürgschaft nicht erfüllt wurden. Daneben wurde auch das zweitgünstigste Gebot angenommen, obwohl bei der Einreichung der notwendigen Unterlagen in nicht tolerierbarer Weise von den Vorschriften abgewichen wurde.
Nach Auffassung der Kommission verstößt die Annahme solcher Gebote gegen Artikel 10 der Richtlinie 2004/17/EG (Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste), in dem die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer nach einschlägiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festgelegt sind.
Vergabe von Lieferaufträgen für Müllfahrzeuge
Nach Ansicht der Kommission stellt die Erteilung dieser Aufträge einen Verstoß gegen die zu jener Zeit geltende Richtlinie 93/36/EWG dar, da deren Bestimmungen im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens in mehrfacher Hinsicht missachtet wurden. Beispielsweise wurden Kriterien für die Leistungsfähigkeit der Bieter als Zuschlagskriterien und nicht als Auswahlkriterien festgelegt, und die betreffenden Kommunalverwaltungen haben es versäumt, Bekanntmachungen über die Auftragsvergabe zu veröffentlichen.
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