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MEHRWERTSTEUER – Maßnahmen der Kommission gegen Polen wegen Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung bestimmter Gegenstände für Kinder und Steuerbefreiung bei der Lieferung von Gebäuden

Reference: IP/08/149 Event Date: 31/01/2008 Export pdf PDF word DOC
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IP/08/149

Brüssel, im 31 Januar 2008

MEHRWERTSTEUER – Maßnahmen der Kommission gegen Polen wegen Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung bestimmter Gegenstände für Kinder und Steuerbefreiung bei der Lieferung von Gebäuden

Die Europäische Kommission hat Polen förmlich ersucht, die Rechtsbestimmungen zur Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf die Lieferung bestimmter Gegenstände für Kinder bzw. zur Steuerbefreiung bei der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu ändern. Die Aufforderungen haben die Form „mit Gründen versehener Stellungnahmen“, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag. Sollten die einschlägigen nationalen Bestimmungen nicht binnen zwei Monaten im Sinne der Kommission geändert werden, hat diese die Möglichkeit, die Angelegenheiten an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen.

Ermäßigter MwSt-Satz auf bestimmte Gegenstände für Kinder

Polen wendet einen ermäßigten Steuersatz von 7 % auf die Lieferung von Kleidern und Kleiderzubehör für Kleinkinder sowie von Kinderschuhen an.

Gemäß der MwSt-Richtlinie (Artikel 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG) können ermäßigte MwSt-Sätze nur auf eine begrenzte Anzahl von Gegenständen und Dienstleistungen angewendet werden. Keine der obengenannten Kategorien von Gegenständen sind in dieser erschöpfenden Liste aufgeführt, und Polen wurde keine diesbezügliche Ausnahmeregelung gewährt.

Daraus ergibt sich, dass Polen mit der Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes in diesen Fällen gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Deshalb hat die Kommission den Mitgliedstaat durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme förmlich aufgefordert, diese Bestimmungen zu ändern.

Die politischen Beweggründe, die Polen zur Einführung der geltenden Bestimmungen veranlasst haben, sind der Kommission verständlich. Sie erinnert jedoch daran, dass die MwSt-Richtlinie von den Mitgliedstaaten einstimmig angenommen wurde. Die Rechtsvorschriften sind also verbindlich für die Mitgliedstaaten und die Kommission.

Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass die Mitgliedstaaten angesichts der geltenden Fassung der MwSt-Richtlinie andere – und vermutlich wirksamere - Instrumente wie beispielsweise spezifische direkte Beihilfen zur Flankierung ihrer Sozialpolitik anwenden können.

MwSt-Befreiung bei der Lieferungen von Immobilien

Gemäß MwSt-Richtlinie (Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) gilt:

(i) Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn sie von einem Steuerpflichtigen und gegen Entgelt ausgeführt werden;

(ii) die genannten Lieferungen sind jedoch von der Steuer befreit, wenn das Gebäude nach dem Erstbezug geliefert wird[1].

Das polnische MwSt-Gesetz entspricht nicht der beschriebenen Regelung. Die MwSt-Befreiung gilt nur, wenn gleichzeitig zwei Bedingungen erfüllt sind, und zwar:

  • Das Gebäude wird nach dem Erstbezug geliefert und
  • es soll Wohnzwecken dienen.

Nach Auffassung der Kommission verstoßen diese nationalen Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht. Daher hat die Kommission den Mitgliedstaat durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme förmlich aufgefordert, die Bestimmungen zu ändern.

Die Aktenzeichen der Kommission für die Fälle sind 2006/2510 (ermäßigter Satz auf Gegenstände für Kinder) und 2006/2542 (Befreiung der Lieferungen von Gebäuden).

Aktuelle Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten finden Sie unter:

http://ec.europa.eu/community_law/index_en.htm

Für Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Zollunion und Steuern siehe:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm


[1] Gemäß der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen auch das Recht einräumen, bei Gebäuden, die nach dem Erstbezug geliefert werden, für eine Besteuerung zu optieren.

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