IP/08/1361
Brüssel, 18. September 2008
Die beanstandeten Vorschriften sind enthalten im Gesetz XCVIII aus dem Jahr 2006 über die sichere und wirtschaftliche Versorgung mit Arzneimitteln und medizinischen Geräten und die allgemeinen Vorschriften für die Ausgabe von Arzneimitteln (Paragraf 36 Absatz 4). Mit der fraglichen Vorschrift wurde für pharmazeutische Unternehmen die Verpflichtung eingeführt, eine jährliche Abgabe in Höhe von 5 Mio. HUF (ca. 20 000 EUR) für jeden Mitarbeiter zu entrichten, der für die Bewerbung von Arzneimitteln qualifiziert und beschäftigt wird. Bei den durchgeführten Untersuchungen ging es um die Frage, inwieweit eine derartige Auflage mit Artikel 43 und Artikel 49 EG-Vertrag vereinbar ist, in denen die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt verankert sind.
Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem die fragliche Bestimmung durch eine Entscheidung des ungarischen Verfassungsgerichts vom 16.6.2008 für ungültig erklärt wurde.
Aktuelle Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten: