IP/08/1038
Brüssel, den 26. Juni 2008
In den nationalen Rechtsvorschriften Frankreichs und Belgiens ist eine Ausnahme von der Stillhaltefrist ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vorgesehen, die nach Auffassung der Kommission zu weit gefasst und zu unspezifisch ist. Die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften stellen daher nicht ausreichend sicher, dass abgelehnte Bieter einen wirksamen Rechtsschutz bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem Stadium erhalten, in dem Verstöße noch beseitigt werden können, d.h. vor Vertragsausfertigung. Diese Auflage ergibt sich aus den Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-81/98, Alcatel-Urteil).
Nach der irischen und der französischen Rechtsvorschrift ist nicht gewährleistet, dass abgelehnte Bieter von den Vergabebehörden oder den zuständigen Stellen rechtzeitig genug über die Gründe der Vergabeentscheidung unterrichtet werden, um in Kenntnis der Sachlage über die Beantragung vorläufiger Maßnahmen entscheiden zu können. Dadurch wird abgelehnten Bietern nicht unter allen Umständen die Möglichkeit garantiert, einen „sinnvollen“ Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge zu stellen. Die irischen und die belgischen Vorschriften bieten damit keinen vollständigen Rechtschutz gegen Vergabeentscheidungen in einem Stadium, in dem sich Rechtsverstöße noch beseitigen lassen.
Nach Auffassung der Kommission setzen die einschlägigen nationalen Vorschriften Belgiens, Frankreichs und Irlands die Rechtsmittelrichtlinie nicht korrekt um und verstoßen damit gegen das Gemeinschaftsrecht.
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