IP/08/1026
Brüssel, 26. Juni 2008
Zwar hatten die französischen Behörden eine Verordnung erlassen, die die beanstandete Vorschrift ändert und es ermöglicht, künftig jede Person des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Baubetreuung zu beauftragen, doch hatten die zuständigen Stellen nach Auffassung der Kommission nicht alle Maßnahmen getroffen, die erforderlich gewesen wären, um dem Gerichtshofsurteil in vollem Umfang nachzukommen, da die für die Vergabe der verschiedenen Arten von Bauaufträgen geltenden Bewerbungs- und Veröffentlichungsvorschriften, die sich aus der Richtlinie 92/50/EWG ergeben, nach wie vor nicht eindeutig festgelegt waren.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die diesbezüglichen Zusicherungen seitens der französischen Behörden und die in bestimmten Referenzdokumenten enthaltenen Präzisierungen den Schluss zulassen, dass dem Urteil inzwischen in vollem Umfang nachgekommen wurde und dass der Rechtsrahmen für Geschäftsbesorgungsverträge im Bereich Baubetreuung nunmehr ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet.
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