IP/07/939
Brüssel, den 27. Juni 2007
Die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz[1] wurde verabschiedet, um die Lehren aus den tragischen Unfällen, die sich wenige Jahre zuvor in den Alpentunneln ereignet hatten, in die Praxis umzusetzen. Sie war bis 30. April 2006 in nationales Recht umzusetzen. An Griechenland und Luxemburg wurde im Dezember 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet. Allerdings haben diese Mitgliedstaaten keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verabschiedet, um der Richtlinie oder der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.
In der Richtlinie werden unter anderem technische Mindestanforderungen folgender Art festgelegt: Fluchtwege, Notausgänge, Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen, Überwachungs- und Kommunikationssysteme. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Tunnel auf ihrem Hoheitsgebiet diesen Mindestanforderungen an die Sicherheit entsprechen. Die Modernisierung der Tunnel muss bis 30. April 2014 erfolgen. Daneben sollen durch die Richtlinie die Organisation von Sicherheitsverfahren koordiniert sowie Rollen und Zuständigkeiten geklärt werden.
[1] Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 30.4.2004).