IP/07/932
Brüssel, den 27. Juni 2007
Die Richtlinie über die Ausbildung von Berufskraftfahrern[1] war von den Mitgliedstaaten bis zum 10. September 2006 in einzelstaatliches Recht umzusetzen. Bei den 10 Mitgliedstaaten, die nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen haben, handelt es sich um Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und Schweden. Diese Mitgliedstaaten sind dem von der Kommission am 27. November 2006 übersandten Mahnschreiben nicht nachgekommen.
In der Richtlinie 2003/59 sind die Mindestanforderungen festgelegt, die bei der Grundqualifikation und Weiterbildung in Bezug auf die Regeln der Straßenverkehrssicherheit einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten müssen den Kraftfahrern einen Befähigungsnachweis ausstellen, mit dem deren Grundqualifikation oder Weiterbildung bescheinigt wird.
Der Führerschein allein reicht nicht mehr aus, um sich um sich beruflich als Kraftfahrer betätigen zu können:
- zum Erwerb der Grundqualifikationen müssen insgesamt 280 Unterrichtsstunden absolviert werden, und
- durch eine kontinuierliche Weiterbildung von 35-stündiger Dauer alle fünf Jahre werden die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kraftfahrer regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.
[1] Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates.