IP/07/923
Brüssel, den 27. Juni 2007
Nach dem Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2003 (Rechtssache C-158/03 Kommission gegen Spanien) hatte Spanien dadurch gegen den die Dienstleistungsfreiheit gewährleistenden Artikel 49 EG-Vertrag verstoßen, dass es Folgendes in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen hat: i) eine Zulassungsvoraussetzung, wonach der Bieter bei der Abgabe des Angebots über einen öffentlich zugänglichen Geschäftsraum in der Provinz oder gegebenenfalls in der Hauptstadt der Provinz, in der die Dienstleistung erbracht werden soll, verfügen muss; ii) Bewertungskriterien, wonach zusätzliche Punkte dafür vergeben werden, dass der Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über Wartungs- und Abfüllanlagen, die gegebenenfalls in Spanien oder höchstens 1 000 Kilometer von der fraglichen Provinz entfernt sind, oder öffentlich zugängliche Geschäftsräume in anderen, näher bezeichneten Orten dieser Provinz verfügt; und iii) ein Kriterium, wonach bei Punktgleichheit mehrerer Angebote das Unternehmen bevorzugt wird, das die betreffenden Dienstleistungen bereits zuvor erbracht hat.
Die vom EuGH geprüften Aufträge wurden im Jahr 2000 für grundlegende Gesundheitsdienstleistungen vergeben. Die spanischen Behörden verteten die Auffassung, dass die Vergabebehörden zur Vermeidung von Dienstleistungsunterbrechungen diese Aufträge nicht kündigen können, ohne zuvor eine Ausschreibung durchgeführt und einen neuen Auftrag vergeben zu haben. Unter diesen Umständen wäre die erneute Ausschreibung der Aufträge gemäß dem EU-Recht zum Beschaffungswesen nach Ansicht der Kommission eine angemessene Maßnahme zur Ausführung des Urteils. Gleichwohl muss dies so bald wie möglich geschehen, damit die bestehenden Aufträge gekündigt werden können.
Mehr als anderthalb Jahre nach dem Urteil wurden jedoch drei der fünf vom EuGH geprüften Aufträge noch nicht neu ausgeschrieben. Eine Ausschreibung für einen der Aufträge wurde vor knapp einem Jahr veröffentlicht, doch scheint noch kein Zuschlag erteilt worden zu sein. Für die beiden anderen Aufträge wurden keine Ausschreibungen veröffentlicht. Nach Ansicht der Kommission ist diese Verzögerung mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 228 EG-Vertrag unvereinbar.
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