IP/07/509
Brüssel, den 18. April 2007
Die für Wettbewerb zuständige EU-Kommissarin Neelie Kroes erklärte hierzu: „Es ist nicht hinzunehmen, dass die größten Bieranbieter heimlich Preiserhöhungen vereinbaren und den Markt untereinander aufteilen. Den Unternehmensleitungen war die Rechtswidrigkeit ihres Verhalten sehr wohl bewusst, und dennoch setzten sie es fort und versuchten, ihr Tun zu verschleiern.“
Nachdem die Kommission auf eigene Initiative ein Kartell auf dem belgischen Biermarkt aufgedeckt hatte, lieferte ihr das Unternehmen InBev unter Berufung auf die Kronzeugenregelung Informationen über seine Beteiligung an weiteren Kartellen in anderen europäischen Ländern. Dadurch kam es zu unangekündigten Kontrollen in Brauereien in Frankreich, Luxemburg, Italien und den Niederlanden. Die Ermittlungen mündeten in Entscheidungen gegen Kartelle in Belgien (siehe IP/01/1739, vom EuGeI und EuGH bestätigt, siehe CJE/07/13), Frankreich (siehe IP/04/1153, keine Berufung eingelegt) und Luxemburg (siehe IP/01/1740, vom EuGeI bestätigt). Die Nachforschungen in Italien bestätigten den Verdacht nicht und wurden eingestellt.
Beweislage
Die bei den Kontrollen gefundenen Beweismittel – insbesondere handschriftliche Vermerke über die inoffiziellen Zusammenkünfte und Nachweise für Ort und Zeitpunkt dieser Treffen – ergaben, dass Heineken, InBev, Grolsch und Bavaria in den Niederlanden ein rechtswidriges Kartell unterhielten. Damit werden die Angaben des Unternehmens InBev voll bestätigt.
Bei den mit verschiedenen Bezeichnungen („Agendacommissie“, „Catherijne meeting", „Staffelvergaderingen“) benannten Treffen stimmten die vier Brauereien Preise und Preiserhöhungen für Bier in den Niederlanden ab. Diese Absprachen betrafen sowohl das Gaststättengewerbe als auch den Einzelhandel (dort hauptsächlich den Biervertrieb über Supermärkte) einschließlich Handelsmarken ("Private Labels"). „Private Label“-Bier wird entweder als eigene Handelsmarke einer Supermarktkette oder als nicht beworbene Biermarke vertrieben.
Im Marktsegment des Gaststättengewerbes vereinbarten die Brauereien anhand so genannter „Staffelrabatte“ die Preisnachlässe für Gaststätten und damit das Hauptelement der Preisgestaltung. Zudem gilt es als erwiesen, dass sie gelegentlich auch andere Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im niederländischen Gaststättensegment abstimmten und die Kunden sowohl im Gaststätten- als auch im Einzelhandelssegment untereinander aufteilten.
Die Kommission hat Beweise dafür, dass bei allen vier Brauereien die
Unternehmensleitung (Vorstandsmitglieder, ein Geschäftsführer und
für das Land zuständige Vertriebsleiter) an den Treffen und
Besprechungen des Kartells teilnahmen. Erwiesen ist auch, dass sich die
Unternehmen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren und
Maßnahmen ergriffen, um nicht entdeckt zu werden. So verwendeten sie zum
Beispiel für ihre inoffiziellen Treffen unzählige Kodenamen und
Abkürzungen und hielten diese Treffen außerdem in Hotels und
Restaurants ab.
InBev bestreitet die von der Kommission in der Mitteilung der
Beschwerdepunkte dargestellten Sachverhalte nicht.
Geldbußen
Die betreffenden Verhaltensweisen stellen einen besonders schweren Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags dar. Bei der Festsetzung der Geldbußen wurde die Größe des Produktmarkts, die Dauer des Kartells und die Größe der beteiligten Firmen berücksichtigt.
Die Kommission räumt ein, dass das Verfahren, das seit den Kontrollen mehr als sieben Jahre dauerte, sich in diesem Fall über Gebühr lang hinzog. Aus diesem Grund wird die Höhe der Geldbußen um 100 000 EUR herabgesetzt.
Von der Kommission verhängte Geldbußen und gewährte Ermäßigungen:
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Name und Sitz des Unternehmens
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Minderung wegen Kronzeugenregelung
(%) |
Minderung wegen Kronzeugenregelung
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Ausnahmsweise Minderung(in Euro)
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Geldbuße(in Euro)
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Heineken NV (NL) und Heineken Nederland BV (NL)(*)
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0
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0
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100 000
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219 275 000
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InBev NV (B) und InBev Nederland NV (NL)(*)
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100
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84 375 000
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0
|
0
|
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Grolsch (NL)
|
0
|
0
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100 000
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31 658 000
|
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Bavaria (NL)
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0
|
0
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100 000
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22 850 000
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INSG.
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273 783 000
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(*) Jeweils gesamtschuldnerisch
Schadenersatzforderungen
Personen oder Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten Klage auf Schadenersatz erheben und Teile der veröffentlichten Entscheidung als Beweis vorlegen, dass das Verhalten tatsächlich stattgefunden hat und rechtswidrig war. Auch wenn die Kommission gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den jedoch die Geldbuße der Kommission nicht mindernd angerechnet wird. Zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung wurde ein Grünbuch veröffentlicht (vgl. IP/05/1634 und MEMO/05/489).
Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich in MEMO/07/136.