IP/07/391
Brüssel, den 22 März 2007
Der EU-Kommissar für Umwelt Stavros Dimas sagte dazu: “Es beunruhigt mich, dass mehr als vier Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofes und trotz erheblicher Investitionen der Regierung eine hohe Anzahl öffentlicher und privater Wasserversorgungsanlagen immer noch e.coli aufweisen. Dieses Problem muss unverzüglich gelöst werden."
Verschmutztes Trinkwasser
Am 14. November 2002 wurde Irland vom Europäischen Gerichtshof wegen der mikrobiologischen Verschmutzung hunderter öffentlicher und privater Trinkwasserversorgungsquellen verurteilt.[1] Aufgrund der EU-Trinkwasserrichtlinie[2] darf Trinkwasser zum Schutz der menschlichen Gesundheit keine e.coli enthalten. Diese Bakterien lassen auf ein hohes Risiko vorhandener menschlicher Krankheitserreger schließen. Trotz erheblicher Investitionen der irischen Regierung wurden bei zahlreichen öffentlichen und privaten Wasserversorgungsstellen immer noch e.coli nachgewiesen. 2005 verstießen über die Hälfte der privaten gemeinsamen Wasserversorgungsanlagen in den Grafschaften Cavan, Kerry, Leitrim, Mayo, Donegal und Sligo gegen den zulässigen e.coli-Gehalt. Ursachen dafür sind durch tierische Abfälle verschmutzte Quellen und defekte Klärtanks, fehlende oder unzureichende Abwasserbehandlung und nicht angemessene Wartung der Abwasseranlagen.
Kontrollen umweltverschmutzender Ableitungen durch die Kommunalbehörden
Am 2. Juni 2005 hat der EuGH Irland verurteilt, weil es kein Genehmigungssystem für Ableitungen gefährlicher Stoffe durch die Kommunalbehörden[3] gemäß der EU-Richtlinie über den Gewässerschutz[4] errichtet hatte.
Die mangelnde oder unzureichende Behandlung der Abwasserableitungen in Städten und Dörfern ist eine der Hauptursachen für die Verschmutzung der Oberflächengewässer in Irland. Dadurch werden Fischhabitate und die Versorgung mit sicherem Trinkwasser gefährdet. Irlands Umweltministerium hat sich verpflichtet, ein neues Genehmigungssystem für Abwasserbehandlungsanlagen der Kommunalbehörden unter Leitung der irischen Umweltbehörde (EPA) zu errichten. Der Kommission wurden Entwürfe vorgelegt, aber bisher, d.h. 25 Jahre nach Fälligkeitsdatum, sind die angenommenen Rechtsvorschriften immer noch nicht in Kraft. Das Urteil des EuGH erfordert außerdem neue Verschmutzungskontrollen in Fischzuchtbetrieben, die in die Zuständigkeit des irischen Marineministeriums fallen. Das Ministerium hat es versäumt, eindeutige Angaben darüber vorzulegen, in welcher Weise und wann dem Urteil nachgekommen wird.
Recht der Öffentlichkeit, Rechtsbehelfe zu vertretbaren Kosten einzulegen
Die Kommission hat beschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Irland zu erheben, weil es versäumt hat, Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Öffentlichkeitsbeteiligung anzunehmen und korrekte Informationen darüber vorzulegen.[5] Die Richtlinie setzt das internationale Aarhus-Übereinkommen um, mit dem das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten gewährleistet werden soll. Aufgrund der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ihren Bürgern das Recht einräumen, die Rechtmäßigkeit öffentlicher Entscheidungen auf der Grundlage der EU-Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung[6] und die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung[7] anzufechten. Solche Entscheidungen können sich erheblich auf die Umwelt auswirken, z.B. durch die Schädigung von Naturschutzgebieten oder durch die Genehmigung von Zersiedelungsmaßnahmen, die die Aussicht auf langfristige Senkung der Kohlendioxidwerte gefährden. Die erforderlichen Verfahren hätten bis zum 25. Juni 2005 wirksam werden sollen. Irland, der einzige Mitgliedstaat, der das Aarhus-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, brachte dazu vor, dass die irischen Gerichte dieses Recht bereits über ein System der gerichtlichen Überprüfung durchgesetzt hätten und ergänzende Rechtsvorschriften nicht erforderlich seien. Allerdings hat die Kommission, wenn auch nicht von der irischen Regierung, erfahren, dass der irische High Court es 2006 ausdrücklich abgelehnt hat, die Richtlinie über Öffentlichkeitsbeteiligung anzuwenden.[8]
Rechtssache über Wildlachs abgeschlossen
Die Kommission hat beschlossen, die Rechtssache über Treibnetzfang von Atlantischem Wildlachs, Salmo salar, abzuschließen. Irland hat 2006 ein letztes Mahnschreiben erhalten, weil es gegen die EU-Habitatrichtlinie verstoßen hat,[9] der zufolge Lachs geschützt ist. Das irische Marineministerium hat Treibnetzfang auf See seitdem verboten und strengere Auflagen für die Prüfung der verschiedenen Formen der Bewirtschaftung von Lachsbeständen eingeführt.
[1]. Rechtssache C-316/00.
[2] Jetzt Richtlinie 98/83/EG, die die Richtlinie 80/778/EWG ersetzt, die wiederum zum Zeitpunkt des Urteils des Gerichtshofes in Kraft war.
[3] Rechtssache C-282/02.
[4] Richtlinie 2006/11/EG, früher Richtlinie 76/464/EWG.
[5] Richtlinie 2003/35/EWG.
[6] Richtlinie 85/337/EWG.
[7] Richtlinie 96/61/EG.
[8] Friends of the Curragh Environment Ltd [2006] IEHC 243 (14. Juli 2006). In einem späteren Urteil vom 8. Dezember 2006 bemerkte der High Court: " Die Richtlinie 2003/35/EG ist in dieser Rechtsprechung noch nicht umgesetzt." Anscheinend ist ein Einspruch vor dem Irischen Supreme Court anhängig, eine klare unzweideutige Umsetzung innerhalb der Frist vom 25. Juni 2005 wurde jedoch nicht erreicht.
[9] Richtlinie 92/43.