IP/07/374
Brüssel, den 21. März 2007
Nach Auffassung der Kommission genügen die in Griechenland vorgesehenen Prüfungen für Personen, die den Beruf eines Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, nicht den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Bedingungen, mit denen ein Mindestqualifikationsniveau gewährleistet werden soll.
Nach den einschlägigen europäischen Vorschriften[1] darf eine Bescheinigung über die fachliche Eignung als Straßenverkehrsunternehmer nur Personen ausgestellt werden, die im Rahmen einer gründlichen Prüfung nachgewiesen haben, dass sie über die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines solchen Unternehmens erforderlichen Kenntnisse in mehreren Sachgebieten verfügen. Die ausgestellte Bescheinigung berechtigt Unternehmen, die darüber hinaus bestimmte Anforderungen in Bezug auf Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen, zum Erwerb einer Lizenz, die ihnen den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt eröffnet.[2]
Die Kommission hat im Jahr 2006 eine Konsultation der Straßentransportbranche durchgeführt, da sie eine Modernisierung und Vereinfachung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften plant. Gleichzeitig werden eine strengere Anwendung der Vorschriften und eine Anhebung des Qualifikationsniveaus in der Branche angestrebt.[3] Mit der Vorlage der im Anschluss an die Konsultation ausgearbeiteten Legislativvorschläge wird Endes des ersten Halbjahres 2007 gerechnet.
[1] Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG, zur Festlegung der Mindestbedingungen für den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers und zur gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Befähigungsnachweise.
[2] Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft und der Verordnung Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen.
[3] Siehe IP/06/1521.