IP/07/209
Brüssel, den 21. Februar 2007
Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes äußerte sich hierzu wie folgt: „Es ist empörend, wie die Einbau- und Wartungskosten bei Gebäuden wie zum Beispiel Krankenhäuser durch diese Kartelle künstlich aufgebläht wurden. Die Geschäftsleitungen der beteiligten Unternehmen wussten um die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns, versuchten jedoch, ihr Vorgehen zu verheimlichen, und setzten dieses fort. Der dadurch verursachte Schaden wird sich noch über viele Jahre auswirken, da er nicht nur beim Ersteinbau, sondern auch bei der anschließenden Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen entstand – die Erinnerung an die festgesetzten Geldbußen sollte für die betreffenden Unternehmen ebenso lange dauern“.
Die Kommission leitete eine Untersuchung von Amts wegen gestützt auf Informationen ein, auf die sie aufmerksam gemacht wurde. Dies führte im Januar 2004 zu unangemeldeten Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Aufzugs- und Fahrtreppenherstellern in ganz Europa. Diese Nachprüfungen lösten wiederum Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung des Jahres 2002 aus (siehe IP/02/247 und MEMO/02/23).
Die Kartelle
Die bei den Nachprüfungen aufgedeckten Beweismittel ergaben, dass die betreffenden Unternehmen Kartelle in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden betrieben. Dieser Befund wurde durch eine Vielzahl von Unterlagen und Unternehmenserklärungen erhärtet, die von den Antragstellern auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegt wurden.
Die Unternehmen teilten sich Ausschreibungen und Aufträge für den Verkauf, den Einbau, die Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen untereinander zu, um die Marktanteile einzufrieren und die Preise festzusetzen. Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Angaben über das Bieterverhalten und die Preise wurden zwischen den Kartellteilnehmern ausgetauscht. Die manipulierten Projekte betrafen Aufzüge und Fahrtreppen für Krankenhäuser, Bahnhöfe, Einkaufszentren und gewerbliche Gebäude.
Die Zuteilung der Projekte verlief in allen vier Mitgliedstaaten ähnlich. Die Unternehmen setzten sich gegenseitig über Ausschreibungen in Kenntnis und stimmten ihre Gebote gemäß zuvor vereinbarter Kartellquoten ab. Scheinangebote mit unangemessen hohen Preisen wurden von den Unternehmen abgegeben, die nicht für einen Auftrag vorgesehen waren, um den Eindruck eines wirklichen Wettbewerbs zu erwecken. Die Unternehmen führten und verteilten untereinander aktualisierte Projektlisten für Belgien, Deutschland und Luxemburg. In Deutschland und den Niederlanden wurde häufig vereinbart, dass das Unternehmen, das in einer langjährigen, guten Geschäftsbeziehung zu einem bestimmten Kunden stand, die meisten Aufträge dieses Kunden erhalten sollte; dies wurde von den Unternehmen als der Grundsatz „bestehende Kunden behalten“ bezeichnet.
Bei allen vier Kartellen nahmen hochrangige Mitglieder der Geschäftsleitung (wie zum Beispiel Geschäftsführer, Vertriebs- und Dienstleistungsdirektoren und Leiter der Kundendienstabteilungen) an regelmäßigen Zusammenkünften und Gesprächen teil. Es gibt Nachweise dafür, dass den Unternehmen das Unrechtmäßige ihres Tuns bewusst war und dass sie Maßnahmen trafen, um ein Aufdecken zu verhindern; in der Regel kamen sie in Bars und Restaurants zusammen, sie unternahmen Reisen aufs Land oder ins Ausland und benutzten Handy-Bezahlkarten, um ein Aufspüren ihrer Gespräche zu verhindern.
In ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Unternehmen die von der Kommission festgestellten Tatsachen nicht bestritten, keines von ihnen hat eine Anhörung beantragt.
Geldbußen
Diese Praktiken sind besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen die Kartellvorschriften des EG-Vertrages. Bei der Festsetzung der Geldbußen wurde der Umfang der Märkte für die betreffenden Produkte, die Dauer der Kartelle und die Größe der beteiligten Unternehmen berücksichtigt. Die gegen die ThyssenKrupp-Gesellschaften festgesetzten Geldbußen wurden um jeweils 50 % erhöht, da es sich um Wiederholungstäter handelt.
Die Kommission richtet ihre Kartellenscheidungen an alle für das unrechtmäßige Verhalten verantwortlichen juristischen Personen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der europäischen Gerichte bilden Mutter- und Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit, wenn die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten ihrer Tochtergesellschaften ausübt. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss über eine vollständige Tochtergesellschaft ausübt. Die juristische Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung und die entsprechende Geldbuße können sowohl der Tochtergesellschaft, die an dem Kartell konkret teilnahm, als auch der Muttergesellschaft bzw. –gesellschaften zugewiesen werden, die einen entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten dieser Tochtergesellschaft in dem entsprechenden Zeitraum ausübten.
Von der Kommission festgesetzte Geldbußen und gewährte Ermäßigungen:
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Name und Geschäftssitz des Unternehmens
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Ermäßigung in (%)**
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Ermäßigung (in Euro)
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Geldbuße* (in Euro)
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Gesamtgeld-buße für die Gruppe (in Euro)
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KONE
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KONE Belgium S.A., Belgium
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100
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70 000 000
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0
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KONE GmbH, Germany
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50 + 1
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63 630 000
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62 370 000
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KONE Luxembourg S.à.r.l., Luxembourg
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100
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4 500 000
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0
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KONE B.V. Liften en Roltrappen, The Netherlands
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0
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0
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79 750 000
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Insgesamt für KONE
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142 120 000
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Mitsubishi Elevator Europe B.V., The Netherlands
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0 + 1
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18 600
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1 841 400
|
1 841 400
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Otis
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N.V. Otis S.A., Belgium
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40 + 1
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32 611 950
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47 713 050
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Otis GmbH & Co OHG, Germany
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25 + 1
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55 156 500
|
159 043 500
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General Technic-Otis S.à.r.l., Luxembourg***
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40 + 1
|
12 423 600
|
18 176 400
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Otis B.V., The Netherlands
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100
|
108 035 000
|
0
|
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Insgesamt für Otis
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|
224 932 950
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Schindler
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Schindler S.A./N.V., Belgium
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0 + 1
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700 000
|
69 300 000
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Schindler Deutschland Holding GmbH, Germany
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15 + 1
|
4 041 750
|
21 458 250
|
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Schindler S.à.r.l., Luxembourg
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0 + 1
|
180 000
|
17 820 000
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Schindler Liften B.V., The Netherlands
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0 + 1
|
355 250
|
35 169 750
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Insgesamt für Schindler
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143 748 000
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ThyssenKrupp****
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ThyssenKrupp Liften Ascenseurs N.V./S.A., Belgium
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20 + 1
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18 018 000
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68 607 000
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ThyssenKrupp Aufzüge GmbH and ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH,
Germany*****
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0 + 1
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3 780 000
|
374 220 000
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ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg S.à.r.l.,Luxembourg
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0 + 1
|
135 000
|
13 365 000
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ThyssenKrupp Liften B.V., The Netherlands
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40 + 1
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16 047 150
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23 477 850
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Insgesamt für ThyssenKrupp
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479 669 850
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INSGESAMT
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992 312 200
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(*) Gegen das Unternehmen festgesetzte Geldbuße. Die nachstehenden Muttergesellschaften werden gesamtschuldnerisch mit ihren jeweiligen Tochtergesellschaften für die Zuwiderhandlungen haftbar gemacht: für die Unternehmensgruppe Kone: KONE Corporation; für die Unternehmensgruppe Otis: United Technologies Corporation und Otis Elevator Company; für die Unternehmensgruppe Schindler: Schindler Holding Ltd und für die Unternehmensgruppe ThyssenKrupp Group: ThyssenKrupp AG und ThyssenKrupp Elevator AG.
(**) In Anwendung der Kronzeugenregelung gewährte Ermäßigung (in %) + Ermäßigung (in %) wegen Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung, sofern anwendbar.
(***) General Technic-Otis S.à.r.l. (GTO) steht unter der gemeinsamen Kontrolle seiner beiden Muttergesellschaften N.V. Otis S.A. und General Technic S.à.r.l., die deshalb für das Kartell in Luxemburg mit GTO gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.
(****) Mit Entscheidung vom 21. Januar 1998 (IP/98/70) setzte die Kommission eine Geldbuße gegen ThyssenStainless AG (TKS) für ihr eigenes Verhalten und das der Thyssen Stahl GmbH bei der Teilnahme an einem Kartell im Edelstahlsektor fest (und gegen ein anderes von Krupp Stahl kontrolliertes Unternehmen); in Beug auf den Teil der Geldbuße, der sich auf die Zuwiderhandlung von Thyssen Stahl bezog, wurde die Entscheidung am 20. Dezember 2006 erneut erlassen (IP/06/1851). Die gegen die ThyssenKrupp-Gesellschaften mit der heutigen Entscheidung festgesetzten Geldbußen wurden um 50 % erhöht, da ThyssenKrupp ein Wiederholungstäter ist. Thyssen Krupp AG, die Muttergesellschaft aller Unternehmen der Thyssen Group, die gemäß dieser Entscheidung Zuwiderhandlungen begangen hat, ist die Rechtsnachfolgerin von Thyssen Stahl und von Krupp Stahl.
(*****) Gesamtschuldnerisch
Schadenersatz
Jede von dem wettbewerbswidrigen Verhalten in dieser Sache betroffene Person oder Gesellschaft kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadenersatz klagen, und dabei Bestandteile der veröffentlichten Entscheidung als Beweis dafür vorlegen, dass ein unrechtmäßiges Verhalten stattfand. Obwohl gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festgesetzt wurden, kann Schadenersatz unbeschadet dieser Geldbußen zugesprochen werden. Ein Grünbuch zu Privatklagen wurde bereits veröffentlicht (siehe IP/05/1634 und MEMO/05/489).
Weitere Informationen über das Vorgehen der Kommission gegen Kartelle siehe MEMO/07/70.