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IP/07/1878
Brüssel, den 10. Dezember 2007
(siehe MEMO/07/558)
László Kovács, für Steuern und Zollunion zuständiges Kommissionsmitglied, erklärte: „Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes aus jüngster Zeit zeigen, dass die Mitgliedstaaten ihre geltenden Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung dringend kritisch überprüfen müssen. Ich sehe ein, dass die Mitgliedstaaten ihre Steuerbemessungsgrundlagen vor unzulässiger Erosion durch missbräuchliche und aggressive Steuerplanung schützen müssen, aber wir können keine unverhältnismäßigen Beschränkungen für grenzübergreifende Tätigkeiten innerhalb der EU dulden. Ich fordere die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf ein gesundes Gleichgewicht gemeinsam das Potenzial und den Anwendungsbereich möglicher koordinierter Lösungen zu prüfen”.
Dass die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuervorschriften jetzt in Angriff genommen werden muss, hängt mit der Entwicklung des europäischen Steuerrechts zusammen. In den vergangenen Jahren hat der EuGH in zahlreichen wichtigen Urteilen in diesem Bereich (z.B. Eurowings, Lankhorst-Hohorst, Cadbury-Schweppes, Thin Capitalisation GLO)[1] die Schranken der rechtlich zulässigen Anwendung von Anti-Missbrauchsvorschriften klargestellt.
Diese Vorschriften dürfen nicht zu weit gefasst sein, sondern müssen auf rein künstliche Konstruktionen zugeschnitten sein, d.h. auf Fälle, in denen keine echte Niederlassung bzw. ganz allgemein keine kommerzielle Grundlage gegeben ist.
Diese Urteile wirken sich entscheidend auf die geltenden Vorschriften aus, die ohne Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Einschränkungen erlassen wurden.
Während einerseits sichergestellt werden muss, dass Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte in der Ausübung ihrer Rechte, die sie aufgrund der Gemeinschaftsrechtsvorschriften genießen, nicht durch ungerechtfertigte Hindernisse beschränkt werden, müssen die Mitgliedstaaten andererseits in der Lage sein, über effiziente Steuersysteme zu verfügen und eine unangemessene Erosion ihrer Steuerbemessungsgrundlagen durch unbeabsichtigte Nichtbesteuerung oder den Missbrauch von Steuervorschriften zu verhindern. Daher hält es die Kommission für dringend erforderlich,
Mit der vorgelegten Mitteilung möchte die Kommission eine allgemeine Debatte über mögliche konstruktive und koordinierte Antworten auf die Herausforderungen einleiten, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind. Daneben sollte losgelöst von den bisher vom EuGH festgelegten Leitlinien die praktische Anwendbarkeit dieser Grundsätze über die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls hinaus untersucht werden.
Daher fordert die Kommission die Mitgliedstaaten und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten auf, mit ihr zusammenzuarbeiten, um das Verständnis für die Auswirkungen auf die Steuersysteme der Mitgliedstaaten zu verbessern.
Hintergrund
Missbrauch besteht nur in Fällen, in denen die Ziele der Steuervorschriften trotz formaler Einhaltung der darin niedergelegten Bedingungen nicht erreicht werden und beabsichtigt wird, sich einen Vorteil zu verschaffen, indem die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden.
Steuerumgehung oder Missbrauch sind von Steuerbetrug zu unterscheiden, der vorsätzliches rechtswidriges Verhalten voraussetzt und in der Regel strafrechtlich verfolgt wird (z.B. wissentliche Abgabe falscher Erklärungen oder Vorlage gefälschter Unterlagen).
Die Mitteilung wird im Rahmen der Koordinierungsinitiative der Kommission vom Dezember 2006 (IP/06/1827) vorgelegt. In ihrer Mitteilung von 2006 zeigt die Kommission Wege auf, wie die Mitgliedstaaten durch koordinierte Zusammenarbeit ihre steuerpolitischen Ziele erreichen und bei Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und gleichzeitiger Vermeidung von Doppelbesteuerung ihre Steuerbemessungsgrundlagen schützen können.
[1] Rechtssachen: C-294/97, C-324/00, C-196/04 bzw. 524/04.