IP/07/1855
Brüssel, den 5. Dezember 2007
Die für Wettbewerb zuständige Kommissarin Neelie Kroes kommentierte die Entscheidung mit folgenden Worten: „Es ist ausgesprochen enttäuschend, dass die Kautschukindustrie ihre Lektion immer noch nicht gelernt hat. Ich kann nicht begreifen, wie Aktionäre und Vorstandsmitglieder ein solches illegales Verhalten tolerieren können.“
Chloropren-Kautschuk ist ein synthetischer Kautschuk, der sich dadurch auszeichnet, dass er unter Belastung verformbar ist und nach Entlastung ohne bleibende Verformung wieder in seine Ausgangsform zurückkehrt. Er wird hauptsächlich zur Herstellung von Kabeln, Schläuchen, Keilriemen, Antriebsriemen, von Klebstoffen für die Schuh- und Möbelindustrie und als Latex für die Herstellung von Tauchausrüstungen, Kondomen und Brandsohlen verwendet.
Die Kommission begann ihre Untersuchung im März und Juli 2003 mit unangekündigten Nachprüfungen. Bayer beantragte daraufhin einen Geldbußenerlass auf der Grundlage der Kronzeugenregelung (siehe IP/02/247 und MEMO/02/23).
Das Kartell
Mindestens von 1993 bis 2002 betrieben die Hersteller von Chloropren-Kautschuk ein Kartell, in dem sie sich gegenseitig ihre Marktanteile zuwiesen und die Preise festsetzten. Die Unternehmen trafen sich regelmäßig, um die Preisgestaltung zu erörtern, kritische Geschäftsinformationen auszutauschen, sich über bestimmte Kunden zu informieren und die Umsetzung ihrer illegalen Vereinbarungen zu prüfen.
Geldbußen
Die geschilderten Verhaltensweisen stellen besonders schwere Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags dar. Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die jeweils relevanten Umsätze der beteiligten Unternehmen, ihren gemeinsamen Marktanteil und den räumlichen Geltungsbereich der Kartellvereinbarungen. Die Geldbußen für ENI und Bayer wurden um 60 % bzw. 50 % erhöht, weil diese beiden Unternehmen bereits in früheren Kommissionsentscheidungen wegen Kartellaktivitäten mit Geldbußen belegt wurden.
Die Kooperation von drei Konzernen im Rahmen der Kronzeugenregelung wurde von der Kommission anerkannt. Bayer wurde die gesamte Geldbuße erlassen, obwohl der Konzern bereits früher an ähnlichen Zuwiderhandlungen beteiligt war, und die Geldbußen von Tosoh und DuPont/Dow wurden um 50 % bzw. 25 % ermäßigt.
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Bußgeldleitlinien von 2006 (siehe IP/06/857 and MEMO/06/256) verhängt, da diese zu dem Zeitpunkt maßgeblich waren, als die Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wurde.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die von der Kommission verhängten Geldbußen und die aufgrund der Kronzeugenregelung gewährten Ermäßigungen:
|
Ermäßigg. aufgrund Kronzeugenregelung (in %)
|
Ermäßigg. aufgrund Kronzeugenregelung (in EUR)
|
Geldbuße*
(in EUR) |
|
|
Bayer, Deutschland
|
100%
|
201 000 000
|
0
|
|
Tosoh, Japan
|
50%
|
4 800 000
|
4 800 000
|
|
DuPont, USA
davon DOW, USA
|
25%
25% |
19 750 000
16 225 000 |
59 250 000
44 250 000 |
|
Dow US
|
25%
|
|
4 425 000
|
|
ENI, Italien
|
0
|
0
|
132 160 000
|
|
Denka, Japan
|
0
|
0
|
47 000 000
|
|
INSGESAMT
|
|
|
247 635 000
|
(*) Rechtssubjekte innerhalb eines Unternehmens sind für die verhängte Geldbuße ganz oder teilweise gesamtschuldnerisch haftbar.
Schadenersatzforderungen
Personen oder Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten Klage auf Schadenersatz erheben und sich zum Beweis, dass das Verhalten tatsächlich stattgefunden hat und rechtswidrig war, auf die veröffentlichte Entscheidung stützen. Auch wenn die Kommission gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den die Geldbuße der Kommission nicht mindernd angerechnet wird. Zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung wurde ein Grünbuch veröffentlicht (siehe IP/05/1634 und MEMO/05/489).
Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle siehe MEMO/07/544.