IP/07/1766
Brüssel, den 26. November 2007
EU-Umweltkommissar Stavros Dimas hierzu: „Die Hochwasservorsorge und der Schutz der hochwassergefährdeten Gebiete sind für die Mitgliedstaaten sehr wichtig. Außerdem ist es von lebenswichtiger Bedeutung, die EU-Bürger darauf vorzubereiten, wie sie sich bei möglichem Hochwasser zu verhalten haben. Diese wichtige neue Rechtsvorschrift hält die Mitgliedstaaten an, Hochwasserrisiken zu bewerten, Bürger in potenziell hochwassergefährdeten Gebieten zu informieren und sie in den Planungsprozess einzubeziehen“.
Hochwasserfolgen in Europa
Hochwasser kann zwar auf natürliche Weise für die Revitalisierung von Ökosystemen sorgen, aber auch großflächige Umweltschäden verursachen. Hochwasser kann Verschmutzungen bis in Trinkwassergebiete mitführen, und extremes Hochwasser kann in empfindlichen Ökosystemen große Schäden anrichten.
Seit 1998 sind in Europa mehr als 100 große Überflutungen zu verzeichnen, u.a. entlang der Donau und der Elbe im Sommer 2002. Die darauf folgenden Flutkatastrophen in den Jahren 2005 und 2007 waren ein neuerlicher Beweis für die Hochwassergefährdung Europas und machten deutlich, dass Handlungsbedarf besteht. Überflutungen haben in Europa seit 1998 mehr als 700 Todesopfer gefordert, ungefähr eine halbe Million Menschen mussten ihr Heim verlassen und die Schäden bezifferten sich auf mehr als 25 Milliarden EUR.
Auch wenn Hochwasser ein natürliches Phänomen ist, können menschliche Tätigkeiten, wie die Erschließung von Land, und der Klimawandel bewirken, dass das Hochwasserrisiko steigt. Mit geeigneten Vorsorgemaßnahmen können Wahrscheinlichkeit und Folgen von Überschwemmungen verringert werden.
Umsetzung in drei Phasen
Die neue Richtlinie[1] ist eine wichtige Ergänzung zu den EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserwirtschaft; bei ihrer Ausarbeitung wurde sorgfältig darauf geachtet, dass sie mit der Wasser-Rahmenrichtlinie im Einklang steht. Sie gilt für alle Arten von Hochwasser, ganz gleich ob Hochwasser in Flüssen oder Seen, in Städten oder Küstengebieten oder als Folge von Sturzfluten oder Tsunamis. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erfolgt in drei Phasen und beginnt mit einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos in den Einzugsgebieten und in den dazugehörigen Küstengebieten, die 2011 abgeschlossen sein muss.
Anschließend müssen bis 2013 Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden. In den Karten sind die Gebiete mit hohem, mittlerem und niedrigem Risiko gekennzeichnet sowie die Gebiete, in denen Hochwasser als Extremereignis anzusehen wäre. Die Karten müssen auch Angaben zu den vermutlichen Pegelständen, den eventuell betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten, der Zahl der gefährdeten Einwohner und den potenziellen Umweltschäden enthalten.
In der letzten Phase müssen die Mitgliedstaaten bis 2015 Hochwasserrisikomanagementpläne ausarbeiten. Diese umfassen Maßnahmen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Hochwasser und zur Minderung der Folgen. Sie sollen in erster Linie eine nicht vertretbare Flächennutzung, wie den Bau von Häusern in Hochwasserrisikogebieten, verhindern. Diese Pläne müssen auch aufzeigen, wie hochwassergefährdete Gebiete geschützt werden können und mögliche hochwasserbedingte Folgen, beispielsweise durch Wiederherstellung von Überschwemmungs- und Feuchtgebieten, begrenzt werden können. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Hochwasserrisikomanagementpläne ist die Vorbereitung der Öffentlichkeit für den Fall von Überflutungen.
Selbstverständlich werden die Hochwasserrisikobewertungen überprüft und im Licht der Auswirkungen des Klimawandels sowie langfristig unter Berücksichtigung der Intensität und Häufigkeit der Überflutungen angepasst.
Transparenz und Einbeziehung der Bürger sind wichtige Aspekte der neuen Richtlinie. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, vorläufige Bewertungen des Hochwasserrisikos, Karten und Managementpläne öffentlich zugänglich zu machen. Die Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne wird mit der Überprüfung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete der Wasserrahmenrichtlinie koordiniert. Auch die Öffentlichkeit ist beteiligt.
Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe mit den anderen Mitgliedstaaten oder
Drittländern absprechen und dürfen keine Maßnahmen treffen, die
das Hochwasserrisiko stromaufwärts oder stromabwärts erhöhen
könnten, es sei denn, solche Maßnahmen wurden mit dem betroffenen
Mitgliedstaat vereinbart.
Ergänzende Informationen über das
Hochwasserrisikomanagement und weitere wasserbezogene EU-Maßnahmen
können auf folgender Webseite abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/environment/water/flood_risk/index.htm
[1] Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Amtsblatt L 288 vom 6.11.2007, S.27).