IP/07/1653
Brüssel, den 6. November 2007
Maßnahmen in Zypern verschärft
Als Reaktion auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Dromolaxia stimmte der Ständige Ausschuss heute für eine Entscheidung zur Verschärfung der Vorsorgemaßnahmen in Zypern. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften haben die zyprischen Behörden die Schafe der betroffenen Bestände gekeult und eine Schutzzone im Umkreis von 3 km sowie eine Überwachungszone im Umkreis von 10 km um den infizierten Betrieb abgegrenzt. Innerhalb dieser Zonen gelten strenge Verbringungsbeschränkungen, die Überwachung wurde verstärkt und die Biosicherheitsmaßnahmen verschärft. Mit der heute genehmigten Entscheidung wurden diese Maßnahmen bestätigt und Zypern als Hochrisikogebiet eingestuft. Dies bedeutet, dass für den gesamten Viehbestand ein Verbringungsverbot gilt und dass keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen oder Schweine und keine Erzeugnisse dieser Tiere aus Zypern versandt werden dürfen. Auch dürfen keine solchen lebenden Tiere aus anderen Mitgliedstaaten nach Zypern gesandt werden. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften erlaubt die Entscheidung bestimmte Ausnahmen, so dass einige unbedenkliche Erzeugnisse (wie Halloumi-Käse, der hitzebehandelt wird, bevor er die Molkerei verlässt) weiterhin ausgeführt werden dürfen. Nur wenn strenge tierseuchenrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, dürfen die genannten Tiere zum Schlachthof gebracht werden. Die Kommission arbeitet eng mit den zyprischen Behörden zusammen, um ihnen bei der Eindämmung und Tilgung des Virus zu helfen, und hat zur Unterstützung eine Reihe von EU-Sachverständigen nach Zypern entsandt.
Maßnahmen für Großbritannien weiter abgeändert
Der Ständige Ausschuss einigte sich heute außerdem darauf, die
Versendung von Fleisch und tierischen Erzeugnissen aus dem größten
Teil Großbritanniens wieder zuzulassen, da seit Mitte September kein
MKS-Ausbruch mehr verzeichnet wurde. Nach der heute erlassenen Entscheidung wird
Großbritannien je nach Risiko in drei Zonen unterteilt. Der Bereich im
unmittelbaren Umkreis um die Betriebe, in denen die Ausbrüche auftraten,
bleibt Hochrisikozone, aus der keine Wiederkäuer oder deren Erzeugnisse
versandt werden dürfen und in der weiterhin strenge
Verbringungsbeschränkungen gelten. Eine Pufferzone mit mäßigem
Risiko wird um die Hochrisikozone herum errichtet. Darin bleiben die
Verbringungsbeschränkungen für empfängliche Tiere und
unbehandelte Erzeugnisse in Kraft, doch aus dieser Zone stammendes frisches
Rind- und Schaffleisch darf ausgeführt werden, sofern strenge
tierseuchenrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört ein
Verbot der Verbringung aus dem Haltungsbetrieb vor der Schlachtung, Tier- bzw.
Schlachtkörperuntersuchungen vor und nach der Schlachtung im Schlachthof
und eine 24-stündige Fleisch-Quarantäne vor dessen Versendung. Der
übrige Teil Großbritanniens wird als Gebiet mit geringem Risiko
eingestuft. Dies bedeutet, dass die Verbringungsbeschränkungen aufgehoben
werden und dass mit Fleisch und Erzeugnissen empfänglicher Tiere wieder
frei gehandelt werden darf. Vorsorglich bleibt jedoch die Ausfuhr von lebenden
Tieren, Sperma und Embryos aus allen Teilen Großbritanniens weiterhin
verboten.
Weitere Informationen sind von folgender Website abrufbar:
http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/controlmeasures/fmd_uk_en.htm#pr