IP/07/1536
Brüssel, den 17. Oktober 2007
Ziel der so genannten „Eurovignetten-Richtlinie“[1] ist die Einführung eines Mechanismus für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren bei Verkehrsunternehmen, ohne dass dadurch der Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmern in den Mitgliedstaaten verzerrt wird.
Gemäß der Richtlinie müssen sich die Mautgebühren an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes orientieren. Die Mitgliedstaaten können die Gebührensätze nur nach den Emissionsklassen der die Autobahn benutzenden Fahrzeuge und nach der Tageszeit staffeln. Die Richtlinie lässt keine speziellen Ermäßigungen für häufige Benutzer zu, die über die tatsächlich eingesparten Verwaltungskosten hinausgehen, da übermäßige Abschläge durch höhere Gebührenzahlungen gelegentlicher Nutzer ausgeglichen werden müssten. Spanien konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Einsparungen bei den Verwaltungskosten die derzeit praktizierten Nachlässe rechtfertigen.
Gemäß der neuen Änderungsrichtlinie[2] dürfen Ermäßigungen für Vielnutzer 13 % der Mautgebühr, die von gleichwertigen, nicht ermäßigungsberechtigten Fahrzeugen erhoben wird, keinesfalls übersteigen. Spanien gewährt derzeit Nachlässe von bis zu 50 %.
[1] Richtlinie 1999/62/EG vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42.
[2] Richtlinie 1999/62/EG vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8.