IP/07/1525
Brüssel, den 17. Oktober 2007
Frankreich und Lettland erhielten bereits Fristsetzungsschreiben, in denen sie aufgefordert wurden, angemessene rechtliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie im Jahr 2006 mitzuteilen. Bislang sind bei der Kommission nicht alle erforderlichen Nachweise dafür eingegangen, dass beide Länder die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt haben.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden und zur Einführung von Systemen für die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude sowie zur Durchführung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf Effizienzverbesserungen regelmäßige Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen stattfinden.
In Europa entfallen auf den Gebäudesektor 40 % des Gesamtenergieverbrauchs. Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden könnte bei vollständiger und fristgerechter Umsetzung einen signifikanten Beitrag zur Verringerung des Energieverbrauchs leisten. Der Gebäudesektor weist ein Energieeinsparpotenzial von annähernd 30 % auf.
Im März 2007 haben die europäischen Staatschefs ein Energiepaket vereinbart und dabei die Notwendigkeit betont, die Energieeffizienz in der EU zu steigern, um den Energieverbrauch in der EU bis 2020 um 20 % zu senken, wie im Aktionsplan der Kommission für Energieeffizienz aus dem Jahr 2006 vorgeschlagen wurde. Die vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist zweifellos eines der kosteneffektivsten Mittel, dieses Ziel zu erreichen.
[1] Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65-71.