IP/07/1514
Brüssel, den 17. Oktober 2007
Nach Auffassung der Kommission wurden bei der Vergabe von zwei
Unteraufträgen Eignungskriterien als Zuschlagskriterien herangezogen
– ein Verstoß gegen die Artikel 23, 32 und 36 der
Richtlinie 92/50/EWG. Bei der Vergabe von sechs Unteraufträgen wurden
außerdem die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der
Bieter missachtet, da die Auftragsgegenstände bei Einleitung der
Ausschreibungen noch gar nicht hinreichend abgegrenzt werden konnten und somit
unklar waren.
Aktuelle Informationen über anhängige
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten im Internet unter: