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IP/07/1388
Brüssel, den 25. September 2007
Der für den Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige EU-Kommissar Charlie McCreevy erklärte hierzu: „Die europäischen Unternehmen werden von nun an ihre Muster international auf einfache, erschwingliche und effektive Weise eintragen und schützen lassen können. Dies dürfte auch dem Handel und der Innovation neue Impulse verleihen, neue Geschäftschancen eröffnen und die Integration innerhalb des Binnenmarktes vorantreiben.“
Durch ihren Beitritt zur Genfer Akte des Haager Abkommens verknüpft die Europäische Gemeinschaft dieses von der WIPO verwaltete Schutzsystem und dem vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante verwalteten Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem, in dem alle Geschmacksmuster der Gemeinschaft eingetragen werden.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Systems am 1. Januar 2008 werden die Schöpfer von Mustern und Modellen die Möglichkeit haben, internationalen Schutz für ihre Muster entsprechend der Genfer Akte des Haager Abkommens zu beantragen. Im Gegenzug werden Antragsteller aus Ländern, die Vertragsparteien der Genfer Akte des Haager Abkommens sind, den Schutz ihrer Muster und Modelle durch das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem in Anspruch nehmen können.
Das Geschmacksmustersystem der Gemeinschaft besteht seit dem 1. April 2003 und ermöglicht den Schutz von Geschmacksmustern mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Europäische Union. Im August 2007 lag die Gesamtzahl der eingetragenen und veröffentlichen Gemeinschaftsgeschmackmuster bei über 267 000.
Die Genfer Akte ist der jüngste der drei Verträge des Haager Abkommens. Sie trat am 23. Dezember 2003 in Kraft. Bisher sind der Genfer Akte 23 Länder beigetreten, darunter Singapur, die Türkei und die Schweiz. Die Gesamtzahl der Eintragungen im System des Haager Abkommens lag bis 2006 bei fast 146 000.
Auf der Grundlage der Genfer Akte können Muster und Modelle durch eine einzige internationale Anmeldung beim Internationalen Büro der WIPO geschützt werden, ohne eine Vielzahl von Einzeleintragungen bei nationalen oder regionalen Ämtern vornehmen zu müssen. Eine internationale Eintragung hat in allen benannten Ländern dieselbe Wirkung wie ein unmittelbar dort hinterlegtes Geschmacksmuster, sofern der Schutz vom zuständigen Amt des betreffenden Landes nicht abgelehnt wird.
Der Rat billigte die Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
18. Dezember 2006. Die Kommission nahm daraufhin am
24. Juli 2007 die notwendigen Änderungen an den
Durchführungsbestimmungen vor (siehe IP/07/1160).
Weitere
Informationen:
http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/design/index_de.htm
http://oami.europa.eu/de/design/hagueagreement.htm