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IP/06/979 Brüssel, den 12. Juli 2006 Wettbewerb: Kommission verhängt Zwangsgeld von 280,5 Mio. EUR gegen Microsoft wegen fortgesetzter Nichteinhaltung der Auflagen aus der Entscheidung vom März 2004Die Europäische Kommission erhebt ein Zwangsgeld gegen Microsoft in Höhe von 280,5 Mio. EUR wegen fortgesetzter Nichteinhaltung einiger der Verpflichtungen, die aus der Entscheidung der Kommission vom März 2004 erwachsen (siehe IP/04/382). Mit der damaligen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Microsoft seine marktbeherrschende Stellung missbraucht (Artikel 82 EG-Vertrag) und forderte das Unternehmen auf, vollständige und genaue Schnittstellenangaben offen zu legen und so die vollständige Interoperabilität der Arbeitsgruppenserver anderer Hersteller mit den Windows-PCs und –Servern zu ermöglichen. In der heutigen Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung 1/2003 stellt die Kommission fest, dass Microsoft diese Auflagen nicht vollständig erfüllt hat. Sollte Microsoft weiterhin seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, sieht die Entscheidung eine Erhöhung des gegen Microsoft verhängten Zwangsgeldes auf 3 Mio. EUR pro Tag vor. Die für Wettbewerb zuständige EU-Kommissarin Neellie Kroes erklärte dazu: "Die Kommission ist verpflichtet die Einhaltung der EU-Vorschriften zu gewährleisten und ich habe stets meine Entschlossenheit betont, im Falle von Microsoft die Erfüllung der Auflagen aus der Entscheidung der Kommission vom März 2004 durchzusetzen. Ich bedaure, dass Microsoft sein rechtswidriges Verhalten auch zwei Jahre nach dieser Entscheidung weiter fortsetzt, obwohl das Gericht Erster Instanz entschieden hat, dass der Einspruch Microsofts keine aufschiebende Wirkung hat. Ich habe unter diesen Umständen keine andere Möglichkeit, als ein Zwangsgeld wegen fortgesetzter Nichteinhaltung der Auflagen zu erheben. Kein Unternehmen steht über dem Gesetz. Alle Unternehmen, die in der EU tätig sind, müssen sich an die EU-Vorschriften halten und ich hoffe sehr, dass die neuesten, von Microsoft vorgelegten technischen Unterlagen, endlich den Auflagen entsprechen und keine weiteren Zwangsgelder erforderlich sind“. In der Entscheidung der Kommission vom März 2004 wird Microsoft
aufgefordert, vollständige und genaue Schnittstellenangaben offen zu legen,
um die Interoperabilität der Betriebssysteme von Arbeitsgruppenservern
anderer Hersteller zu gewährleisten. Nachdem Microsofts Antrag auf
Aussetzung im Dezember 2004 vom Gericht erster Instand abgelehnt wurde (siehe MEMO/04/305),
äußerte die Kommission Zweifel an der Vollständigkeit und
Genauigkeit der von Microsoft vorgelegten Interoperabilitätsangaben. Am 10.
November 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung, in der Microsoft
unter Androhung eines täglichen Zwangsgeldes von bis zu 2 Mio. EUR pro Tag
angewiesen wurde: 1) vollständige und genaue Schnittstellenangaben
vorzulegen und 2) diese zu angemessenen Konditionen offen zu legen. Die Kommission stützte sich bei ihrer Beurteilung auf 1) den fachlichen Rat eines Bevollmächtigten in Fragen der Einhaltung der Entscheidung (siehe IP/05/1215) und 2) auf ein Gutachten eines spezialisierten Unternehmens, das als externer Sachverständiger herangezogen wurde, TAEUS. Microsoft hatte seit Beginn des Verfahrens Zugang zu allen Berichten, die den Schlussfolgerungen der Kommission zugrunde liegen. Von den beiden in Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung auferlegten Verpflichtungen ist vor allem die Bereitstellung vollständiger und präziser Interoperabilitätsangaben für die Entwicklung von kompatiblen Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver von entscheidender Bedeutung. Da Microsoft diese Auflage nicht erfüllte, sind seine Abhilfemaßnahmen unwirksam Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass die Nichterfüllung dieser Auflage zum derzeitigen Zeitpunkt zur Erhebung eines Großteils des in der Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 1 vom 10. November 2005 festgelegten Zwangsgeldes in Höhe von 2 Mio. EUR berechtigt. Mit der heutigen Entscheidung wird daher ein Zwangsgeld von 1,5 Mio. EUR für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung erhoben. Die heutige Entscheidung enthält außerdem eine Bestimmung
gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 wonach im Falle der
Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Offenlegung vollständiger und
präziser Interoperabilitätsangaben oder der Verpflichtung zur
Bereitstellung diese Informationen zu angemessenen Konditionen ab 31. Juli 2006
eine Erhöhung des Zwangsgeldes auf 3 Mio. EUR pro Tag erfolgen kann. Ein
weiteres Zwangsgeld wegen Nichteinhaltung der Auflagen kann nur mit einer neuen
Kommissionsentscheidung verhängt werden. http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/microsoft/index.html |
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