IP/06/963
Brüssel, den 10 Juli 2006
Gesellschaftsteuer: Kommission verklagt
Spanien beim Gerichtshof wegen Verstoßes gegen die
Gesellschaftsteuerrichtlinie
Die
Europäische Kommission hat beschlossen, Spanien wegen mehrerer
Verstöße gegen die Gesellschaftsteuerrichtlinie beim Gerichtshof zu
verklagen. Spanien hat trotz der förmlichen Aufforderung seitens der
Kommission vom 13. Juli 2005 (IP/05/933)
seine Rechtsvorschriften nicht geändert.
„Die Gesellschaftsteuerrichtlinie enthält Regeln, die die
Umstrukturierung von Unternehmen und die Verlegung von deren Sitz vereinfachen
sollen; diese Regeln müssen beachtet werden, damit die Unternehmen in der
EU sich einfacher entwickeln können“, sagte der für Steuern und
Zollunion zuständige Kommissar László Kovács.
Gemäß der Gesellschaftsteuerrichtlinie (69/335/EWG) ist ein
Mitgliedstaat berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, auf die Gründung einer
Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Gesellschaftsteuer von bis
zu 1 % zu erheben. Der Kommission zufolge stehen einige Aspekte der
spanischen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Richtlinie im Einklang.
- Der Richtlinie zufolge darf nur der Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft
gegründet wird, die Gesellschaftsteuer erheben. Die Kommission ist daher
der Auffassung, dass Spanien gegen die Richtlinie verstößt, wenn es
auf Folgendes die Gesellschaftsteuer erhebt:
- bei der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes oder des Ortes der
tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft von einem anderen
Mitgliedstaat nach Spanien, sofern die Gründung dieser Gesellschaft in dem
anderen Mitgliedstaat nicht der Gesellschaftsteuer unterworfen war (dem anderen
Mitgliedstaat steht es gemäß der Richtlinie frei, darauf zu
verzichten);
- auf Kapital, das für die Handelsgeschäfte spanischer
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gesellschaften eingesetzt
wird, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die keine Gesellschaftsteuer
erheben.
- Spanien befreit nur bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen von der
Steuer, obwohl die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit
einräumt, gleiche Vorgänge unterschiedlich zu behandeln.
- Schließlich wird in Spanien zwar der Austausch von Anteilen von der
Steuer befreit, wenn die Gesellschaft Anteile erhält, die mindestens 75 %
des früher von einer anderen Gesellschaft ausgegebenen
Gesellschaftskapitals ausmachen. Erwirbt die Gesellschaft anschließend
jedoch weitere Anteile, unterliegt dieser Vorgang der Gesellschaftsteuer. Nach
Auffassung der Kommission muss Spanien den weiteren Austausch von Anteilen
ebenfalls von der Steuer befreien.
Die Kommission führt die
Sache unter der Nummer 2003/4246.
Pressemitteilungen über
Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Zoll und Steuern sind abrufbar
über:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_en.htm
Aktuelle
allgemeine Auskünfte über die gegen die Mitgliedstaaten
anhängigen Vertragsverletzungsverfahren finden Sie auf folgender
Website:
http://ec.europa.eu/community_law/eulaw/index_en.htm