IP/06/708
Brüssel, den 1. Juni 2006
Die spanische Regierung hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie ihrer Empfehlung vom 22. März 2006 (siehe IP/06/355) förmlich zugestimmt hat und die steuerlichen Vorteile für spanische Unternehmen, die im Ausland investieren, bis spätestens Ende 2010 schrittweise abbauen wird, da diese Vergünstigungen den Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt verzerren. Mit seiner Zustimmung hat Spanien sich rechtlich verpflichtet, die seit langem als Betriebsbeihilfen gewährten Anreize gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen schrittweise abzubauen.
Wettbewerbskommissarin Neeli Kroes erklärte: „Ich begrüße die Abschaffung dieser seit langem gewährten steuerlichen Anreize, die den Handel im Binnenmarkt stark verzerren, da spanische Unternehmen für ihre Investitionen im Ausland unfaire Vorteile erhalten.“
Aufgrund dieser Regelung erhalten spanische Unternehmen eine jährliche Steuergutschrift von 25 % des Betrags, der für die Gründung einer ausländischen Zweigstelle, den Erwerb einer erheblichen Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft und die Erschließung und Durchdringung neuer Märkte (einschließlich der Märkte anderer Mitgliedstaaten) investiert wird, sofern diese Investitionen zur Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen aus Spanien führen. Die steuerlichen Anreize umfassen auch einen kurzfristigen Steuerfreibetrag in Höhe von insgesamt 25 % der Kosten, die für die Erlangung der Kontrolle über ein außerhalb der EU tätiges Unternehmen aufgewendet werden. Dieser Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn es sich um ein neues unternehmerisches Vorhaben handelt, das nicht mit in Spanien bereits ausgeübten Tätigkeiten in Verbindung steht.
Mit der Annahme der Empfehlung hat Spanien folgenden Maßnahmen zugestimmt:
- die Steuergutschrift wird ab 1. Januar 2007 von 25 % auf 12 % gekürzt;
- ab 2008 wird die Steuergutschrift bis zu ihrer vollständigen Abschaffung zum 1. Januar 2011 um 3 % jährlich weiter gekürzt;
- Beihilfen für die Ausfuhr oder für die vorrangige Behandlung inländischer Waren gegenüber eingeführten Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Beihilferegeln auf „De-minimis“-Beihilfen und auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen werden mit Hilfe von Verwaltungsentscheidungen sofort eingestellt.
Durch die uneingeschränkte Durchführung dieser Maßnahmen wird Spanien die stärksten Beeinträchtigungen des Handels sofort beseitigen und die Intensität der Beihilfen ab Januar 2007 bis zu ihrer endgültigen Abschaffung Ende 2010 schrittweise verringern.