IP/06/621
Brüssel, den 16 Mai 2006
Die Europäische Kommission schlägt vor, die Geltungsdauer der Richtlinie über die mehrwertsteuerliche Behandlung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen (Richtlinie 2002/38/EG) bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern. Ohne diese Verlängerung würden elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen wieder denselben Regeln unterliegen wie vor den mit der Richtlinie eingeführten Änderungen (siehe IP/02/673 und MEMO/03/142). Dies würde bedeuten, dass EU-Dienstleister auch für Dienstleistungen, die an Kunden außerhalb der EU erbracht werden, MwSt. entrichten müssten und innerhalb der EU der Konkurrenz durch Dienstleister aus Drittländern ausgesetzt wären, die überhaupt keine MwSt. zu entrichten haben. Der Vorschlag enthält keine weiteren Änderungen.
„Ich ersuche den Rat dringend, umgehend eine Einigung über diese Verlängerung zu erzielen, da es für mich unvorstellbar ist, wieder zu den Regeln zurückzukehren, die vor der Einführung der Richtlinie galten“, erklärte der für Steuern zuständige Kommissar László Kovács. „Außerdem bitte ich den Rat um Unterstützung, indem er die beiden Vorschläge über den Ort der Besteuerung von Dienstleistungen bzw. über das System einer einzigen MwSt.-Anlaufstelle[1], mit denen die Maßnahmen der Richtlinie dauerhafte Wirkung erhalten, baldmöglichst erlässt.“
Warum muss die Richtlinie verlängert werden?
In einem Bericht der Europäischen Kommission an den Rat wurde festgestellt, dass die Richtlinie über die mehrwertsteuerliche Behandlung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen zufrieden stellend funktioniert hat und das Ziel der steuerlichen Gleichbehandlung von solchen Dienstleistungen erreicht wurde. Es wurde empfohlen, den Geltungsbereich der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2008 oder bis zur Einführung umfassenderer permanenter Maßnahmen zu verlängern.
Ohne die Verlängerung würden wieder dieselben Bestimmungen gelten wie vor der Einführung der Richtlinie.
Die in der Richtlinie enthaltenen befristeten Maßnahmen erhalten dauerhafte Wirkung, wenn der EU-Ministerrat die Kommissionsvorschläge über den Ort der Besteuerung von Dienstleistungen (KOM (2005) 334; siehe IP/05/997) bzw. zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (Vorschlag für eine „einzige MwSt.-Anlaufstelle“, KOM (2004) 728; siehe IP/04/1331) erlässt.
Mit der vorgeschlagenen Verlängerung dürfte genügend Zeit für den Erlass dieser Vorschläge bleiben.
Hintergrund
Mit der Richtlinie über die mehrwertsteuerliche Behandlung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die am 1. Juli 2003 wirksam wurde, wurden Bestimmungen eingeführt, nach denen
Der neuartige Charakter dieser einzigen MwSt.-Anlaufstelle
war mit ein Grund für die Aufnahme einer Revisionsklausel, nach der die
Kommission und die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 2006 eine
Überprüfung vornehmen müssen.
Weitere Informationen über
die derzeitigen Rechtsvorschriften für die mehrwertsteuerliche Behandlung
von elektronisch erbrachten Dienstleistungen sind unter folgender
Internetadresse zu finden:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/e-commerce/index_de.htm
[1] Das System einer einzigen MwSt.-Anlaufstelle würde es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, ihren MwSt.-Pflichten für alle innerhalb der EU getätigten Geschäfte im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung nachzukommen. Die Wirtschaftsbeteiligten könnten eine einzige MwSt.-Nummer für alle von ihnen innerhalb der EU erbrachten Leistungen verwenden und ihre MwSt.-Erklärungen an ein einziges elektronisches Portal übermitteln.