IP/06/436
Brüssel, den 4. April 2006
Die EU-Kommission hat sieben Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande und Schweden) in einem förmlichen Auskunftsersuchen zu Angaben über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Sportwetten aufgefordert, um ihre Vereinbarkeit mit dem in Artikel 49 des EG-Vertrags verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs zu prüfen. Die Untersuchung der Kommission ist auf die Vereinbarkeit der betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht und das Gebiet der Sportwetten beschränkt. Sie richtet sich nicht gegen bestehende Monopole oder die staatlichen Lotterien in den genannten Mitgliedstaaten und hat auch keinerlei Auswirkungen auf die Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes für Glücksspiele im Allgemeinen oder das Recht der Mitgliedstaaten auf den Schutz des Allgemeininteresses, solange dieser sich in gemeinschaftsrechtskonformer Weise auf notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen beschränkt und Diskriminierungen vermeidet. Die Aufforderung der Kommission erfolgt in Form eines Fristsetzungsschreibens, der ersten Phase des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Die sieben Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist zur Äußerung von zwei Monaten. Die Kommission ist zuversichtlich, dass schon bald eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
Anlass für den Entschluss der Kommission zu dieser Untersuchung gaben – neben eigenen Erkenntnissen - Beschwerden mehrerer Dienstleistungsunternehmen wegen der Einschränkung der Tätigkeit von Sportwettenanbietern, denen beispielsweise selbst dann eine inländische Zulassung oder Lizenz abverlangt wird, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat legal zugelassen sind. In einigen Mitgliedstaaten reichen die Einschränkungen sogar teilweise bis zum völligen Verbot der Werbung für Dienstleistungen oder der Teilnahme von eigenen Staatsangehörigen an solchen Wetten.
Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes müssen Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wett-Tätigkeiten beitragen. Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht auf die Notwendigkeit berufen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern.
Wie das für Binnenmarktfragen und Dienstleistungen zuständige
Kommissionsmitglied Charlie McCreevy ausführte, „ist die
Kommission gemäß dem EG-Vertrag verpflichtet, darauf zu achten, dass
die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht vereinbar sind. Wir
nehmen diese wichtige Verantwortung sehr ernst. Bei uns sind mehrere Beschwerden
aus der Sportwettenbranche eingegangen, die wir nicht unbeantwortet lassen
können. Deswegen habe ich die betreffenden Mitgliedstaaten um Auskunft
gebeten. Uns ist durchaus bewusst, dass die Glücksspielproblematik in
einigen Mitgliedstaaten eine sensible Angelegenheit ist, und es liegt keineswegs
in unserer Absicht, auf eine Liberalisierung dieses Marktes zu drängen. Wir
wollen uns lediglich vergewissern, dass die einschlägigen Bestimmungen der
Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht in Einklang stehen oder gebracht wurden, und
bin zuversichtlich, dass uns die Antworten der Mitgliedstaaten in dieser
Hinsicht zufrieden stellen werden, so dass wir die Angelegenheit
abschließen können. Ich werde mich engagiert für eine rasche
Lösung einsetzen und würde es begrüßen, wenn alle Seiten das
Ihre dazu beitragen würden“.
Aktuelle Informationen über
alle anhängigen Vertragsverletzungsverfahren finden Sie auf folgender
Website:
http://ec.europa.eu/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm