IP/06/1852
Brüssel, den 20. Dezember 2006
Nach Artikel 39 C Absatz 2 des französischen Steuergesetzbuches darf die steuerliche Abschreibung für ein Mietobjekt einer Wirtschaftlichen Interessenvereinigung, die eine steuerlich transparente Einheit darstellt, die damit erwirtschafteten Mieteinnahmen nicht überschreiten. Gemäß Artikel 39 CA sind jedoch mit vorheriger Genehmigung des Ministeriums Ausnahmen zulässig. So gilt diese Abschreibungsgrenze nicht für die Finanzierung von Gütern, die mehr als acht Jahre lang abschreibungsfähig sind.
Darüber hinaus wird bei diesen Finanzierungsmaßnahmen der üblicherweise für dieses Gut geltende Abschreibungskoeffizient um einen Punkt erhöht und der Veräußerungsgewinn bei Veräußerung des Gutes an den Nutzer möglicherweise von der Steuer befreit.
Nach Ansicht der Kommission begünstigen diese Vorteile eindeutig bestimmte Wirtschaftszweige (vor allem den Verkehrssektor), in denen Güter genutzt werden, die über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren abschreibungsfähig sind (Schiffe, Flugzeuge, Züge usw.). Die Kommission stellt zudem fest, dass die Prüfung der Arbeiten, mit denen das französische Parlament die Verabschiedung der Steuerregelung vorbereitete, diese Auffassung erhärtet. Die französischen Behörden wollten die Investitionen in die Schifffahrt nach dem Beispiel der früheren Regelung für die „Schiffsparte“ eindeutig fördern. Außerdem bestand ein großer Ermessensspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen für die Genehmigung des Ministeriums.
Durch die Beihilfen werden nicht nur die Nutzer der betreffenden Güter, sondern auch die Mitglieder der Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen begünstigt, da diese einen Teil der steuerlichen Vorteile behalten.
Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens machten viele Schifffahrt- und Luftverkehrsunternehmen, aber auch Finanzunternehmen, die durch die Steuerregelung begünstigt werden, ihren Standpunkt deutlich und zeigten sich sehr besorgt über den Ausgang des Verfahrens.
Obwohl diese Steuerregelung rechtswidrig ist, da Frankreich sie entgegen seiner Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag nicht angemeldet hat, wird die Kommission nur die Beihilfen zurückfordern, die nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, also nach dem 13. April 2005, gewährt wurden. Die zeitliche Begrenzung der Rückforderung ist aufgrund der außergewöhnlichen Umstände gerechtfertigt, da die Kommission erst im Zuge der Prüfung von Beschwerden über die Finanzierung von Schiffen Kenntnis von der Regelung erhielt. Eine andere Lösung wäre nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu vereinbaren.