IP/06/1828
Brüssel, den 19. Dezember 2006
(siehe MEMO/06/499)
"Kein Unternehmen soll nur deswegen darauf verzichten, in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren, weil Verluste aus Investitionen im Inland sofort berücksichtigt werden, während es für Verluste in einem anderen Mitgliedstaat einen derartigen Ausgleich nicht gibt", sagte der Kommissar für Steuern und Zölle, László Kovács. "Vor allem kleine und mittlere Unternehmen könnten damit ihre Aktivitäten leichter auf andere Mitgliedstaaten ausweiten und stärker von den Vorteilen des Binnenmarktes profitieren."
Ohne grenzüberschreitenden Verlustausgleich sinkt die Wettbewerbsfähigkeit
Der Ausgleich von Verlusten aus Investitionen beschränkt sich innerhalb der EU in der Regel auf die Gewinne, die im gleichen Mitgliedstaat wie die Investitionen erwirtschaftet werden. Gibt es keinen oder nur einen beschränkten grenzüberschreitenden Verlustausgleich, führt dies zu Verzerrungen bei den Unternehmensentscheidungen innerhalb des Binnenmarktes.
Diese Verzerrungen schwächen die Unternehmen und behindern die Entstehung von Unternehmen, die für den Wettbewerb auf dem Weltmarkt besser gewappnet sind. Auch im Vergleich mit den USA schneidet die EU schlechter ab, weil dort die Bundessteuern höher sind als die Steuern in den Einzelstaaten und ein Verlustausgleich für jede Investition, die irgendwo in den USA getätigt wird, möglich wird.
Lösungsvorschläge der Kommission
Fehlt die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Verlustausgleichs, bleiben Verluste in verschiedenen Unternehmensteilen stehen. Dies wiederum führt zu einer "Überbesteuerung", da andere, profitable Unternehmensteile ausgehend vom Bruttogewinn ohne Berücksichtigung der Verluste besteuert werden.
Die Mitteilung enthält daher Vorschläge, wie die Mitgliedstaaten einen grenzüberschreitenden Ausgleich von Verlusten zulassen können, die entweder:
Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten entstandene Verluste verrechnen können. Dabei muss eine koordinierte Lösung gefunden werden, um die Vorteile für den Binnenmarkt zu maximieren und unnötige Doppelarbeit in den 25 (bald 27) Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Hintergrund
In ihrer Mitteilung " Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse – Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU" vom Oktober 2001 bezeichnete die Europäische Kommission das Fehlen der Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Verlustausgleichs als eines der Haupthindernisse für die grenzüberschreitenden Wirtschaftsaktivitäten. Im Rahmen der "zweigleisigen Strategie " hat sich die Kommission verpflichtet, kurz- und mittelfristig eine "gezielte Maßnahme" zur Lösung des Problems zu ergreifen. Längerfristig will sie darauf hinarbeiten, dass die Unternehmen eine einzige gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) anwenden können, um die Probleme umfassend zu lösen. Nach Einführung der GKKB könnte ergänzend eine gezielte Maßnahme den grenzübergreifenden Verlustausgleich in all den Fällen regeln, in denen z.B. einige Unternehmensformen nicht unter den Geltungsbereich der GKKB fallen.
Die Frage des grenzüberschreitenden Verlustausgleichs ist nach dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Marks &
Spencer"[1] ins Bewusstsein
einer breiteren Öffentlichkeit gerückt. Nach diesem im Dezember 2005
ergangenen Urteil ist der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft
ansässig ist, unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, den Ausgleich
endgültiger Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft zuzulassen.
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Verlusten bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/index_de.htm
zur
steuerpolitischen Strategie der EU:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/gen_info/tax_policy/index_de.htm
[1] See http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp05/aff/cp050107de.pdf