IP/06/1783
Brüssel, den 13. Dezember 2006
Diskriminierende technische Spezifikationen für den Kauf oder das Leasing von Computerausrüstung
Die Kommission wird an Spanien wegen diskriminierender technischer Spezifikationen für den Kauf oder das Leasing von Computerausrüstung ein Aufforderungsschreiben richten.
Nach Ansicht der Kommission haben die spanischen Behörden gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 8 der Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, da sie bei Ausschreibungen über die Beschaffung von EDV-Anlagen (als alleiniges Auswahlkriterium oder als Teilkriterium) festgelegt haben, dass diese mit Mikroprozessoren mit einer Mindesttaktfrequenz bzw. bestimmter Hersteller (teils mit dem Hinweis „oder vergleichbar“) ausgestattet sein müssen.
Nach Auffassung der Kommission sollten jedoch Typ und Leistung der Mikroprozessoren mit Angaben wie „X/86 Mikroprozessoren” oder mit einem Verweis auf allgemein anerkannte Leistungsmerkmale beschrieben werden.
Öffentlicher Auftrag für den Bau einer Kompostierungsanlage in Motril (Granada)
Die Kommission hat beschlossen, Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, da die Gesellschaft INGRA S.A. (Infraestructuras y Equipamientos de Granada) bei der Erteilung eines öffentlichen Auftrags für den Bau einer Kompostierungsanlage in Motril gegen mehrere Bestimmungen der Richtlinie 93/37/EWG zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen hat.
Nach Erkenntnissen der Kommission hat die INGRA S.A. den Auftrag für den Bau der Anlage künstlich aufgeteilt, um so die Anwendung der Richtlinie 93/37/EWG zu umgehen.
Darüber hinaus hat die INGRA S.A. ihrer Auswahl der Bieter diskriminierende Kriterien zugrunde gelegt und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot vorgelegt hatten, keine Auskunft über Merkmale und Vorzüge des ausgewählten Angebots erteilt.
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