IP/06/1768
Brüssel, den 12. Dezember 2006
Der für Energie zuständige Kommissar Andris Piebalgs erklärte: „Nur wenn die Mitgliedstaaten die Richtlinien vollständig umsetzen, kann ein Strom- und Gasmarkt geschaffen werden, der allen europäischen Verbrauchern ab dem 1. Juli 2007 eine wirkliche Wahl zwischen den Gas- und Stromlieferanten ermöglicht.“
Für ihre Entscheidung über die Versendung der mit Gründen versehenen Stellungnahmen hat die Kommission die Antworten auf ihre Fristsetzungsschreiben vom April dieses Jahres geprüft. Dabei wurden vor allem folgende Umsetzungsprobleme festgestellt:
Nach Versendung der mit Gründen versehenen Stellungnahmen haben die Mitgliedstaaten zwei Monate Zeit, um ihre Bemerkungen der Kommission zu übermitteln, die dann beschließen kann, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. In den meisten Fällen betreffen diese Verfahren lediglich die Konformität des allgemeinen Rechtsrahmens mit den Richtlinien. Außerdem wird die Kommission gegen alle die effektive Umsetzung der Richtlinien betreffenden Verstöße (auf Ebene der Rechtsvorschriften oder in Bezug auf die Praktiken der Netzbetreiber), von denen sie - insbesondere über Beschwerden - Kenntnis erhält, vorgehen.
Luxemburg (Gas und Strom) und Spanien (Gas) wurden vom Gerichtshof bereits am 19. Mai bzw. 16. November dieses Jahres verurteilt. Spanien könnte zudem in Kürze wegen Nichtumsetzung der Stromrichtlinie verurteilt werden. Außerdem prüft die Kommission noch die Konformität der Rechtsvorschriften von Ungarn und Estland in Bezug auf Gas. Portugal und Ungarn wurden am 4. Juli bzw. 18. Oktober Fristsetzungsschreiben betreffend den Stromsektor übermittelt.
Diese anhaltenden Verstöße zeigen die Mängel des derzeitigen Rechtsrahmens.
Zunächst einmal verfügen die Regulierungsbehörden nicht über die Unabhängigkeit und Befugnisse, um die Schaffung von offenen, effizient funktionierenden und diskriminierungsfreien Märkten zu gewährleisten.
Außerdem lassen sich die grenzüberschreitenden Aspekte des Zugangs zu den Gas- und Stromnetzen mit dem derzeitigen Rechtsrahmen nur sehr schwierig effizient regeln. Ein Beleg hierfür ist das Fortbestehen von präferenziellen Zugängen zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen.
Schließlich zeigen die zahlreichen die funktionale Entflechtung betreffenden Verstöße, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor nicht imstande sind, diese komplexen Maßnahmen wirksam umzusetzen. Selbst wenn die juristische und funktionale Entflechtung der vertikal mit Erzeugungs- und Liefertätigkeiten integrierten Netzbetreiber gegeben ist, kann dies nicht immer einen gleichen Netzzugang für alle Lieferanten gewährleisten, wie die anhaltenden Verstöße im Zusammenhang mit einem diskriminierenden, präferenziellen Zugang zugunsten der beherrschenden Marktteilnehmer belegen. Die Umsetzungsprobleme und die Wirkungslosigkeit der Bestimmungen machen es erforderlich, die Unabhängigkeit der Netzbetreiber zu stärken.
Angesichts dieser Mängel hat die Kommission in jedem Land eingehend analysiert, wie wirksam die Rechts- und Regulierungsvorschriften zur Öffnung der Märkte in der Praxis greifen. Die Kommission wird diesen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Analyse im Wettbewerbsbereich Anfang nächsten Jahres vorlegen.