IP/06/1765
Brüssel, den 12. Dezember 2006
Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte hierzu: „Mit der neuen Verordnung sparen die Mitgliedstaaten und die Kommission Zeit und Ressourcen. Der Verordnung kann genau entnommen werden, in welchem Rahmen sich kleine Beihilfen bewegen sollten, um nicht bei der Kommission angemeldet werden zu müssen. Gleichzeitig wird sie Wettbewerbsverzerrungen verhindern helfen.“
In der derzeit geltenden Verordnung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (siehe IP/00/1415) ist festgelegt, dass Finanzhilfen, die einen Gesamtbetrag von 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht wesentlich beeinträchtigen und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die neuerliche Anhebung des Höchstbetrags auf nunmehr 200 000 EUR trägt den wirtschaftlichen Entwicklungen seit der letzten Erhöhung der De-minimis-Schwelle Rechnung. Im Gegensatz zu der derzeitigen Verordnung wird die neue Verordnung auch für den Transportsektor und die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen gelten. Da im Güterkraftverkehr jedoch vor allem kleine Unternehmen tätig sind, wurde für diese Branche eine Schwelle von 100 000 EUR festgelegt. Aus denselben Gründen und in Anbetracht der Überkapazitäten in diesem Sektor können De-minimis-Beihilfen nicht für den Erwerb von Güterkraftfahrzeugen verwendet werden. Dies ändert nichts an der positiven Haltung der Kommission gegenüber einem saubereren und umweltfreundlicheren Güterkraftverkehr, der allerdings nicht Gegenstand dieses Rechtsinstruments ist.
Transparenz
Die De-minimis-Regel ist auf transparente Beihilfeformen beschränkt, bei denen der Beihilfebetrag im Voraus genau bestimmt werden kann. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Stellungnahmen im Zuge des Konsultationsprozesses enthält der Verordnungstext in seiner endgültigen Fassung umfassende Erläuterungen zum Status von Darlehen, Kapitalzuführungen, Wagniskapital und Kreditsicherheiten. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung von Kreditsicherheiten sind im Rahmen der neuen Verordnung Sicherheiten von bis zu 1,5 Mio. EUR freigestellt. Die Mitgliedstaaten werden jedoch auch die Möglichkeit haben, Sicherheiten für Beträge über 1,5 Mio. EUR zu leisten, solange sie der Kommission nachweisen können, dass das Beihilfeelement in der Sicherheitsleistung 200 000 EUR nicht übersteigt.
Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten Sicherungsregelungen für
KMU ohne hohen Verwaltungsaufwand und auf rechtlich sicherer Grundlage anwenden.
Der Vorschlag ergänzt somit die Leitlinien für Wagniskapital (siehe IP/06/1015)
und den Gemeinschaftsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation (IP/06/1600),
die bereits in diesem Jahr verabschiedet wurden.
Die Kommission wird die
De-minimis-Verordnung vor Ende dieses Jahres in allen Amtssprachen der
Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen,
damit sie im Januar 2007 in Kraft treten kann. Der Text ist auf der Website der
Kommission unter folgender Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/reform/reform.html#minimis
Die De-minimis-Verordnung ist Teil des im Juni 2005 von der Kommission gestarteten Aktionsplans „Staatliche Beihilfen“ (siehe IP/05/680 und MEMO/05/195), in dem die Grundlagen für eine weit reichende und auf fünf Jahre angelegte Reform der Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegt sind. Insbesondere ist dort ausgeführt, wie die Kommission gedenkt, sich die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags zunutze zu machen, um die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, das Beihilfeniveau insgesamt zu senken, aber gleichzeitig die Fördermittel gezielter einzusetzen, um auf diese Weise zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft, zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze, zur Erhaltung der sozialen und regionalen Kohäsion und zur Verbesserung der Daseinsvorsorge und somit auch zur Strategie für Wachstum und Beschäftigung beizutragen.