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Brüssel, den 28. August
Was enthält Ihr Kosmetikprodukt und
welche unerwünschten Nebenwirkungen hat es? Fragen Sie den
Hersteller!
Kosmetische Erzeugnisse können zuweilen
unerwünschte Nebenwirkungen wie etwa allergische Reaktionen hervorrufen.
Daher hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den
Interessenträgern Leitlinien erarbeitet, die der Öffentlichkeit einen
besseren Informationszugang ermöglichen sollen. Nach den heute
veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Kommission haben die
Verbraucher künftig die Wahl, sich unter der auf der Verpackung angegebenen
Anschrift schriftlich an die Herstellerfirma zu wenden, sie anzurufen oder auf
der Webseite des Unternehmens ihre Fragen zu stellen. Um den Zugang der
Öffentlichkeit zu den einschlägigen Produktinformationen zu
erleichtern, hat die Industrie ein öffentlich zugängliches zentrales
Verzeichnis der Unternehmen eingerichtet, die in der EU kosmetische Erzeugnisse
auf den Markt bringen. Die Hersteller sind verpflichtet, Kunden auf Anfrage
über eventuelle unerwünschte Nebenwirkungen zu informieren, die ihnen
über ihre Produkte gemeldet wurden. Außerdem sind sie verpflichtet,
den Verbrauchern Auskunft über die quantitative und qualitative
Zusammensetzung der Kosmetikprodukte zu geben. Die Mitgliedstaaten haben
dafür zu sorgen, dass die Unternehmen ihren Verpflichtungen
nachkommen.
Günter Verheugen, Vizepräsident der Kommission und
zuständig für das Ressort Unternehmen und Industrie, erklärte:
„Diese Informationsleitlinien machen Verbrauchern und Industrie das Leben
leichter. Die Verbraucher können auf umfassende Informationen über
Zusammensetzung und unerwünschte Nebenwirkungen kosmetischer Mittel
zugreifen. Diese Transparenz hilft ihnen angesichts des breiten Spektrums der
auf dem Binnenmarkt angebotenen Produkte, ihre Wahl zu treffen.“
Welche Informationen müssen der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden?
1. Allgemeine Leitlinien
- Informationen über die Zusammensetzung kosmetischer Mittel und
unerwünschte Nebenwirkungen, die den Unternehmen gegebenenfalls über
die von ihnen hergestellten Produkte gemeldet wurden, sollten der
Öffentlichkeit zugänglich sein.
- Diese Informationen müssen unbeschadet des Schutzes insbesondere des
Geschäftsgeheimnisses und der Rechte an geistigem Eigentum offengelegt
werden.
- Damit die Verbraucher Angaben finden können, die eine Kontaktaufnahme
zu den Unternehmen ermöglichen, hat der Europäische Dachverband der
Hersteller von Parfümerie- und Körperpflegemitteln COLIPA ein
öffentlich zugängliches zentrales Verzeichnis der Unternehmen
eingerichtet, die in der EU Kosmetikerzeugnisse auf den Markt bringen (siehe
unten).
2. Besserer Zugang zu Informationen über
unerwünschte Nebenwirkungen der Produkte
Eine „unerwünschte Nebenwirkung“ ist eine
schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die durch die normale
oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eines kosmetischen
Erzeugnisses hervorgerufen wird. Nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen
zählen beispielsweise die Folgen einer missbräuchlichen oder
unsachgemäßen Verwendung des Erzeugnisses oder die Wirkungen
dazugehöriger Teile wie etwa der Verpackung. Beispiele für
unerwünschte Nebenwirkungen sind: reizende oder allergische Wirkungen,
kosmetische Akne, phototoxische Wirkungen, Lichtempfindlichkeit,
anaphylaktischer Schock oder Juckreiz.
Der Hersteller kosmetischer Mittel oder die für das Inverkehrbringen
eines importierten kosmetischen Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt
verantwortliche Person
- muss hinreichende Informationen über Häufigkeit und Art der
mit dem Mittel verbundenen unerwünschten Nebenwirkungen zur
Verfügung stellen.
- Alle dem Unternehmen bekannt gewordenen unerwünschten
Nebenwirkungen sollten in die Informationen, die das Unternehmen der
Öffentlichkeit zugänglich macht, einbezogen werden.
- In ihren Informationen für die Öffentlichkeit haben die
Unternehmen die Möglichkeit, zusätzlich einen Wert für die Anzahl
der unerwünschten Nebenwirkungen je 1 000 000 Einheiten
des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu berechnen.
3.
Informationen über die quantitative Zusammensetzung kosmetischer
Mittel
Auf kosmetischen Erzeugnissen werden die Bestandteile in abnehmender
Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt ihrer Hinzufügung angegeben. Auf
Anfrage müssen die quantitativen Angaben über Stoffe, die
gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als „gefährlich“
eingestuft werden, offengelegt werden. Ein Stoff gilt dann als
‚gefährlich‛, wenn er explosionsgefährlich,
brandfördernd, leicht entzündlich, giftig, gesundheitsschädlich,
ätzend oder reizend ist.
Um jedoch das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum
nicht zu gefährden, können die Werte aufgerundet und als „<x
%“ ausgewiesen werden, oder es können Konzentrationsspannen (x-y%)
angegeben werden.
Die Leitlinien sind das Ergebnis der Arbeiten einer – von der
Kommission eingerichteten – Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten und der Interessenträger zusammensetzt.
Die Leitlinien
im Internet:
http://ec.europa.eu/enterprise/cosmetics/html/cosm_guidance_docs.htm
Link
zur Website des öffentlich zugänglichen „European
Directory“:
http://www.european-cosmetics.info